k. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über das Könusticbe Decret vom j 3. Januar 1852, die Firation der Braubcassenbriträge auf die Iabre 1852, 1853 und 1854 betreffend. Eingcgangen dcn 31. Januar 1852. (Dccret, Landt.-Actcn I. Abth. 1. Bd. S. 115 flg.) Das in der Aufschrift erwähnte Königliche Tecrct ist zunächst an die erste Kammer gelangt und von dieser der unterzeichneten Deputation zur Berichterstattung über wiesen worden, welche diesem Auftrage iu Folgendem nachkommt. Durch 8 43. des Gesetzes über die Einrichtung der Jmmobiliarbrandversichcr- ungsanstalt vom 14. November 1835 ist bestimmt, daß die Staatsregierung von drei zu drei Jahren der jedesmaligen Ständeversammlung über Einnahme und Ausgabe bei der Jmmobiliarbraudcasse Rcchuung ablege und zugleich mit den Ständen über die sür die nächsten drei Jahre auszuschreibcndcn Brandeafsenbeiträge Ver einbarung treffe; hierbei soll nach weiterem Inhalte des angezogenen Paragra phen die Einnahme und Ausgabe der drei letzten Jahre zu Grunde gelegt und der verbliebene Ueberschuß oder resp. der sich etwa ergebende Minderbetrag bei dem Ausschreibcn aus die nächsten drei Jahre berücksichtigt werden. Bei dem Landtage 1849 hatten Regierung und Kammern sich dabin geeinigt, daß von jedem 100 Thaler Versicherungssumme jährlich — 8 Ngr. — Brand- cassenbeitrag erhoben werden solle, doch hatten die Kammern in der betreffenden ständischen Schrist hieran dcn Antrag geknüpft: daß die Regierung, wenn cs irgend möglich sei, im letzten Jahre <1851) nur dcn in der vorhcrgchcnden Pe riode bestandenen Satz von 7 2 Psennigcn jährlich von 100 Thaler erheben möchte. In dieser Weise sind nun auch die Beiträge in den letzten drei Iah- Beilage zur zweiten Abthcilung. 1. Bd. 20