14 schuß zu Verwaltung der Staatsschuldcncasse ein Fond nicht überwiesen worden und von Letzterem daher auch darüber eine Rechnung nicht zu legen gewesen, viel mehr würde, wenn eine Anmeldung diesfalls noch erfolgen sollte, darüber von dem Landlagsausschusse jedesmal zum Königlichen Finanzministcrio Bericht zu erstatten und falls die Richtigkeit der Forderung anzuerkennen, von Letzterm An weisung zur Zahlung aus den Aktivbeständen der Staatskasse zu ertheilcn sein. Bis ein solcher Fall nicht eintritt, genügt es auch, daß des unverändert ge bliebenen Sachstandcs in der jährlichen Uebersicht, wie nach der Beilage sub (D geschehen, gedacht werde, weil dermalen und bis zum Schluß des Jahres 1869 der Betrag noch zu den Passivbeständen der Staatskasse gehört, wogegen mit Ein tritt des letztbcmerkten Termins die ganze Poft als verjährt von selbst in Wegfall gelangt. Schon oben nä 3. ist dagegen bemerkt worden, daß wegen derjenigen verzinslichen Forderungen, welche der vormaligen Kammercredltcasse zur Tilgung überwiesen worden, ein bestimmter Amortisationsfond ausgesetzt und den Gläubigern Kammercreditcassen- scheine in dem Betrage von 1000 Thlr. — bis zu 50 Thlr. herab ausgefertigt worden seien. Diese Scheine wurden nach einem in 8 3. des Avertissements vom 29. Juli 1 7 65 näher festgestelltcn Plane zur Verloosung gebracht und wenn für einzelne herausgeloosete Nummern eine Aumelvnng zur Erhebung des Capital- oder Zins betrags nicht erfolgte, der betreffende Betrag bei der Kammercrediteaffe asservirt und als Passivrest verrechnet. Um aber die Casse nicht zweck- und ziellos mit dergleichen Passivrestcn zu belasten, ist bereits im 8 5. des Avertissements vom 4. Oktober 17 65 die Be stimmung getroffen worden, daß die Verjährungszeit bei den Zinsen auf 3 Jahre, von der Verfallzeit an und bei den Capitalien auf 31 Jahre 6 Wochen und 3 Tage, so von Ablauf der Messe, an welcher die Zahlung eines vor der nächst vorher- gegangenen Messe herausgekommenen Creditcassenscheins erfolgen sollen, an zu rechnen seien, festgcstellt, mithin was binnen dieser Fristen nicht abgeholt werde, der Casse schlechterdings anhcimfallen solle. Trotz dieser Commination sind eine Mehrzahl von Capitalien und Zinsbeträgen nicktabgeholt und dieser Bestimmung gemäß, nach Eintritt derVerjährungszcit der betreffenden Post, der Staatskasse übereignet worden.