280 berg, Baden, Hannover, den Leiden Hessen, Nassau w. gehabt hatte, konnten die sächsischen Kammern der reiflichsten und sorgfältigsten Prüfung aller für und wi der dieses Institut geltend gemacht werdenden Gründe, nicht überheben. Den Vorwürfen: dasselbe begünstige die Wohlhabenderen und störe die verfassungsmäßige Gleichheit vor dem Gesetz, es entwürdige den Waffendienst, indem der erkaufte Stellvertreter nur des Geldgewinns wegen, nicht aber aus Staatsbürgerpflicht diene, es entrücke das Heer seiner ursprünglichen, wahren und nahen Stell ung zum Bürgerstande, so daß dasselbe vielmehr die Natur einer Söld- ncrtruppe annehme und ein ehrenwerthcs cammeradschastliches Verhält- niß unmöglich werde, es gebe Veranlassung -m den unwürdigsten und schmählichsten Miß bräuchen, die man geradezu einen Menschenhandel nennen könne, wurde mit Erfolg entgcgengehalten: jeder einzelne Staatsbürger solle das Recht haben, sich im Waffendienst durch einen andern vertreten zu lassen; der Staat könne hierbei nichts anderes verlangen, als daß eine persönliche Last gegen ihn, durch eine gleichtüchtige Person erfüllt und bei einer solchen Vertretung keine an dere Elaste der Staatsbürger benacktheiligt werde; die verfassungsmä ßige Uebertragung der Waffenpflicht auf Nichtverpflichtcte, die freiwillige Vertretung einer Person durch eiue andere, erscheine gerade als eine un mittelbare Folge der verfassungsmäßigen Freiheit in der Berufswahl; stehe das gleiche Recht allen klebrigen zu, so könne auch der Unterschied zwischen Armuth und Reichthum hier nicht greller und störender hervvr- treten, als in jedem andern Lebcnsvcrhältnisse und wenn den Wohlha benden mehr Mittel zu Gebote stünden, sich des fraglichen Befugniffes zu bedienen, so dürste dieß den Dürftigen nie zur Belästigung, vielmehr nur zu ihrem Vortheil gereichen; kein Einziger sollte ja deshalb mehr oder länger im Waffendienst bleiben müssen, weil ein Anderer einen Stellvertreter gestellt habe; bei der Wahl und Zulassung der Stellvertreter solle nur vorzüglich auf ehrenvoll entlassene Soldaten Rücksicht genommen, überhaupt auch noch zu den, zur Aufnahme in den Waffendienst nöthigen Eigenschaften, Staatsangehörigkeit, und erwiesene sittlich gute Aufführung und unbe scholtener Rus gehören; unter diesen Voraussetzungen werde das Heer auch fernerhin nur aus Wackern Söhnen des Vaterlandes und pflichtge treuen Soldaten bestehen;