3!)0 terzeichlitte Deputation nur den Beitritt zu den Beschlüssen der zweiten Kammer anrathcn. Es konnte nun allerdings die Frage entstehen, ob man sich desfalls darauf zu beschränken habe, nur dcu seil dem Gesetze vom 13. September 1850 einge führten Stcmpelzuschlag in Wegfall zu bringen, oder gleichzeitig, wie die zweite Kammer gethan, eine Herabsetzung des ursprünglichen Stempelsatzes von 15 auf 1 o Neugroschen von jedem Hunvert des vollen Werthes beantragen wolle. Man wird sich dabei erinnern, daß vor dem Jahre 1834 die Stempelabgabe bei Allodificationen wenn dergleichen bewilligt wurden, ein volles Procent betrug. Da indessen eine anderweite Herabsetzung einmal in Anregung gekommen ist und selbst im Falle der Ablehnung die Erwartung, daß eine solche früher oder später doch noch bewilligt werden möchte, wohl nicht wieder ganz ausgegeben wird, so hält man es, im klebrigen ans den im Allgemeinen oben bereits angegebenen Gründen, sür rathsam, auch hierin beizutreten, gleichzeitig sich aber auch bet die sem Puntte noch dahin auf das Bestimmteste auszusprechen, daß dieß allerdings die letzte Grenze sei, bis zu welcher man sich den Besitzern von Lehngütern ent gegenzukommen entschließen könne. Demgemäß empfiehlt man der geehrten Kammer inUebereinstimmung mit den jenseitigen Beschlüssen 1) in der Ueberschnft der Vorlage sub anstatt „einer lehusgesetzlichen Vorschrift" zu setzen „einiger lehusgesetzlichen Vorschriften," 2) den gegenwärtigen, das Torgauer Ausschrcibeu betreffenden Inhalt der Vorlage mit „8 1." zu bezeichnen, 3> dann noch einen 8 2. beizufügen, des Inhalts: „Bei einer Erbverwandlung ist künftig zu der Urkunde, worin sie zu- gestanden wird, an Stempel nur t O Neugroschen von jedem hundert Thaler des vollen Werthes, wie solcher bei Consensenheilungcn an genommen wird, zu verwenden, auch hiervon ein Ctempelzuschleg fvergl. Gesetz vom 13. September 1850 8 k.) nicht zu erheben." 4) mit diesen Zusätzen und Abänderungen aber dem ganzen Gesetzentwürfe die Zustimmung zu ertheilen. Finde» vorstehende Ansichten und Anträge der unterzeichneten Deputatiol die Genehmigung der Kammer, so bedarf es keiner weiteren Auseinandcrsetzuiu darüber, daß hierdurch zugleich über eine den vorliegenden Gegenstand betreffend: Petition des Amtshauptmanns Freiherr» von Bittermann, deren Schlußbitt' dahm geht: