Zu 8. 3. Die Gleichstellung der Inländer mit den Fremden in der Besteuerung des aus dem Auslande anher bezogenen Einkommens beruht zu sehr auf der Billig keit, als daß man nicht die Beistimmung zu dieser Paragraphe beantragen sollte, welche auch die zweite Kammer einstimmig ausgesprochen hat. Dieselbe hat aber zu Herbeiführung größerer Deutlichkeit auch zwei Fassungs- Veränderungen beschlossen, nämlich: in der zweiten Zeile statt der Worte: von ausländischem Grundbesitz oder im Auslande befindlichen Gewerbs- Etablissements zu sagen: sowohl von ausländischem Grundbesitz als im Auslande befindlichen Gewerbs - Etablissements, und statt der Worte in der vorletzten Zeile: mit einer Einkommensteuer zu setzen: mit einer nach dem Einkommen angelegten Steuer. Die unterzeichnete Deputation kann sür diese Veränderungen nur die Annahme anrathen, da besonders durch die zweite Wortvertauschung die in den verschiedenen Ländern sehr verschiedenen Bezeichnungen der gemeinten Steuer sämmtlich getrof fen werden. Zu § 4. Diese Bestimmung ist eine nothwendige Folge der Wiederaushebung des durch die Grundrechte 8 7. versügten Verbots aller Titel (Prädicate) insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, in dessen Gemäßheit die Einschaltung der in der Paragraphe bezeichneten Worte in das Ergänzungsgesetz sür die Gewerbe- und Personalsteuer vom 23. April 1850 erforderlich geworden war, und die Paragraphe ist daher zum Beitritt zu empfehlen. Für den auf den Vorschlag der jenseitigen Deputation in der zweiten Kam mer beschlossenen Antrag, die Reihenfolge der Paragraphen also abzuändern, daß dieselbe der der betreffenden Paragraphen des Gesetzes vom 23. April 1850 ent spreche, und mithin die 4te Paragraphe des Entwurfs als 3te und dessen 3te als 4te beziffert werde, ist als für einen vollkommen zweckmäßigen