54 werden kann, wenn dem Heimathsbezirke andere von der Regierungsbehörde ge billigte oder von der letztem selbst aufgestellte Bedenken entgegen stehen. „Dagegen versteht es sich aber auch von selbst, daß anderer Seits auch von einem oder dem andern in 8 8. aufgestellten Erfordernisse abgesehen, z. B. ein vor längerer Zeit bestraftes, durch sein nachheriges Leben aber den Beweis der Besserung führendes Individuum ausnahmsweise ausgenommen werden könne „wenn die Vertreter des Heimathsbezirks und die Regierungsbehörde darüber ein verstanden sind/ Die Deputation beantragt in diesem Sinne am Schlüsse des Paragraphen folgenden Zusatz: Dispensationen in Betreff der vorstehenden Erfordernisse können nur im Einverständnisse der Heimathsgemeinde und der Regierungsbehörde ertheilt werden. Richt minder hält es die Deputation für angemessen, daß unter Nr. 3. nach den Worten: „Erwerbfähigkeit" — noch diese eingeschaltet werden: „Over den Besitz anderer ausreichender Subsistenzmittel". Mit diesen Bemerkungen empfiehlt die Deputation die Annahme des Para graphen, und fügt nur noch bei, daß die aufgestellten Erfordernisse im wesentli chen mit dem übereinstimmen, was das öfter angezogene preußische Gesetz in 8 7. und 8. enthält, wogegen das österreichische bürgerliche Gesetzbuch 8 30. über diesen Gegenstand nur so viel besagt, daß die Einbürgung bei den politi schen Behörden nachgesucht und von denselben, nachdem das Vermögen, die Er werbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenven beschaffen sind, verlie hen werden kann. Zu 8 9. Hinsichtlich dieses Paragraphen hat nur der Abschnitt unter ä. die Depu tation zn einer Erinnerung veranlaßt. Es ist nämlich der Fall wohl denkbar, daß für einen vom Auslande her berufenen Coinmunalbeamten, Prediger oder Lehrer die Bedingung, vorher förmlich um Ertheilung der Staatsbürgereigenschaft nachzusuchen, zu großer Belästigung oder zum wirklichen Anstoß gereichen könne. Dieß würde vermieden, wenn nicht er selbst schlechthin für verbunden geachtet würde, um die Aufnahme nachzusuchen, sondern dieß auch an seiner Statt von der betreffenden Collaturbehörde. Privatperson oder Gemeinde geschehen könnte. Ein hierauf bezüglicher Zusatz zu dem Paragraphen, wenn mau einen sol chen für nöthig erachtet, würde dahin zu fassen sei»: