708 Oberlausitz, daß sie wünschten, am Schluffe des zu erstattenden Berichts noch einige Worte, wie solche Bit. 92. Vol. M. von ihnen zu den Acten gegeben worden, hinzuzufügen. Ob man wohl deren Fassung nach dcsfalls statt gehabter Verhandlung modificirt hatte, so fanden die übrigen Mitglieder doch immer noch Dunkelheiten, über die eigentliche Mei nung, in dieser Fassung und wünschten demnach deren erläuternde Abänderung. Die vor benannten Commissarien erklärten aber, daß sie dies nicht vermöchten, indem sich diese jetzige Fassung auf ihr Inserat zum commissarischen Berichte v. 6cm Febr. 1828- bezöge, worinnen sie sich darüber ausgelassen hätten, daß sie mit der Art, wie die Commission die Abschätzungs-Grundsätze, lediglich in ein Regulativ hierüber zusammgestellt, ohne sich über ein bestimmtes System ausgesprochen zu haben, und ohne solches vorhero auszubil den, nicht einverstanden seyn könnten. In Folge dieser Berathung wurde nun unterm 27sten Juni 1828. der besprochne Be richt nach Blt. 95. Vol. III. erstattet, und solchem nach Bit. 106. eine Zusammstellung des von Florows System und der von der Commission bearbeiteten Anweisung zur Grund* Abschätzung mit kurzer Bemerkung ihrer Verschiedenheiten, so wie nach Blt. 118. eine aus führliche Entwickelung der Gründe untcrgelegt, aus welchen die Commission sich veran laßt gefunden hätte, hin und wieder von dem von Flotowschen Sisteme abzuweichen. Hierbei ist zu Vermeidung von Irrungen zu bemerken, daß derjenige Entwurf der Ge- schaftsanweisung, auf welchen sich hier bezogen wird, Blt. 177. Vol. II. anzutreffen ist, die dort ersichtliche Geschäftsanweisung aber bis zu ihrer jetzigen Gestalt, in welcher selbige nunmehro vorgelegt wird, vielfache Veränderungen und Berichtigungen erfahren hat. In diesem eben angezogenen Berichte hat die Commission sich über folgende Puncte gutachtlich ausgelassen; Erstens wäre man der festen und pflichtmäsigen gemeinsamen Ueberzeugung, daß die Stände zwar einen hohen Werth auf das von dem Geh. Finanz- Rath von Flotow aufgestellte Abschätzungssystem gelegt, und solches ganz vorzüglich zur Berücksichtigung empfohlen, keineswegs aber die Commission an selbiges gebunden, son dern selbiger frei gestellt hätten, es zu verlassen oder zu berichtigen und weiter zu entwi ckeln. Die Gründe für diese Ansicht beruhten aber: u) auf dem Inhalte der ständischen Schrift v. 1-sten Juni 1824., und des derselben unterliegenden Gutachtens, aus welchem die einschlagenden Hauptstellen dem Berichte wörtlich eingeschaltet wurden; , d) auf die Mitwissenschaft der Mitglieder der Commission, welche sämmtlich an den ständischen Verhandlungen in den verschiedenen Kurien, ihrer Stellung nach, Antheil ge nommen und also sehr wohl wissen müßten, welche Ansichten man hierüber bei den ge jammten Ständen gehegt habe; so wie endlich o) selbst die desfallsige Ansicht Sr. des Höchstsel. Königs Maj., in der Sache daraus hervorzugehen scheine, daß der Commission auf ihre in dem ersten Berichte vom Losten Sept. 1826. angebrachte Ansuchen um Mittheilung der auswärtigen Gesetze über diese Angelegenheit durch die Gesandtschaften derselben von Zeit zu Zeit, nach Ausweis der