Acten zur Prüfung und Benutzung, mitgetheilt worden sind. Dies zeige deutlich, man habe allerh. Orts früher die Ansicht gehabt, daß es der Commission obliege, in den Geist und das Wesen der Sache selbst einzudringen, nicht aber blos die Rechnungssatze eines schon gegebenen Systems zu prüfen und dessen etwaige Lücken auszufüllen, indem zu einem so untergeordneten Zwecke diese ausländischen Gesetze keineswegs geführt, noch weniger aber nöthig gewesen wären. Zweitens eröffnete die Commission in diesem Berichte, daß sie es für unausführ bar, ja unmöglich halte, die Skizze eines Systems, welches deren Verfasser auch nur bescheidentlich einen Versuch genannt, vollständig und ganz in dessen Sinne auszufüh- ren und zu ergänzen, und da die Aufstellung und Abänderung der Rechnungs-Sätze so wesentlich in die Sache selbst eingreife, daß das Theoretische des Systems in der Ausführung nur von deren richtiger Normirung im Einzelnen abhänge, diese dahero von einem Dritten, der nicht in dem Geiste, aus welchem das ganze System hervor gegangen, völlig eingeweiht sey, nur zum Schaden des Systems bewirkt werden könnte, zumal wenn die einzelnen Rechnungssätze nur so hingestellt wären, ohne daß deren Begründung nachgewiesen worden, wie solches in dem von Flotowschen Systeme z. B. mit der Bestimmung von gewissen Procent-Sätzen in einzelnen Fällen eintrete. Die Commission gründete auf diese Vordersätze ihre fernerweiten Anträge, daß es ihr verstattet seyn möge, mit der nun einmal begonnenen Probe-Abschatzung nach der unter ihrer Direction ausgearbeiteten Anweisung fortzufahren, daß diese aber nicht nur dem Geh. Finanz-Rath von Flotow zu dessen Beurtheilung mitgetheilt, sondern auch in Druck gegeben werden möchte, um den Wünschen der Stände gemäß, wie solche in den desfallsigen Gutachten ausgedrückt worden, auch die Meinung und das Urtheil anderer und selbst auswärtiger Sachverständiger darüber zu vernehmen, und hiezu mit Aussetzung einer Prämie von vielleicht hundert Stück Ducaten, über deren Zubilligung die Stände in der Folge zu urtheilen haben würden, aufzufordern. Um nun die gleichfalls von den Ständen gewünschte Prüfung des aufgestellten Abschätzungsverfahren nach dem von der Commission bereits früherhin gefaßten Beschlüße, immer einzuleiten, sind nach Blt. 130. u. f. Vol. M. die nöthigen Veranlassungen mit Zufertigung der commissarischen Geschäftsanweisung und unter besonderen Angaben der wichtigsten Puncte, auf deren Begutachtung es vorzüglich ankam, an die Kreis--Deputirten erlassen worden und es sind selbige insbesondere um Theilnahme und örtliche Prüfung der Abschätzung in ihren Kreisen dringend ersucht worden, damit sie in den Stand gesetzt würden, den gejammten Mitständen bei nächstem Landtage die nöthige Auskunft bei den anzustellenden Berathun- gen, zweckmäßig und wohlunterrichtet, zu ertheilen. Zu bedauern ist es nur, daß nicht sämmtliche Deputirte dieser Aufforderung nachgekommen sind, indem nur die ritterschafil. ! : Deputirten des Meißnischen Kreses, die ritterschaftl. und städtischen Deputirten im Erz gebirge und im Voigtlande, so wie der städtische Deputirte in der Oberlausitz die Abschätzung an Ort und Stelle besucht haben, die gewünschten Gutachten aber auch