710 - nicht von Allen, sondern nnr von dem Stellvertreter im Erzgebirgischen Kreise, von den beiden Depntirten in der Oberlausitz, von dem deputirten Stadtrathe zu Leipzig, so wie den ritterschaftl. Deputirten des Leipziger und des Voigtländischen Kreises eingegangen sind; worüber ein besonderes Acten »Heft angelegt worden ist. Da die Commission es sich gleich bei dem Angriff ihres Geschäfts zur Pflicht ge macht hatte, die von ihr und unter ihrer Leitung zu vollführende Arbeit auf eine dem auf sie gesetzten ehrenvollen Vertrauen sowohl, als dem hochwichtigen Zweck derselben ' nach Möglichkeit entsprechende Weise zu liefern, so hat sich selbige nicht nur die bewähr testen Schriften über den zu bearbeitenden Gegenstand angeschafft, sondern auch, wie be reits oben erwähnt, die dieserhalb im Auslande erlassenen gesetzlichen Anordnungen durch die angestellten Gesandtschaften allerhöchsten Orts erbeten. Diese reichhaltigen Materia lien hat sie mit aller Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu benutzen gesucht, solche auch dem Abschätzungs-Commissar Blochmann zu dessen vollständiger Belehrung mitgetheilt, den selben aber auch zugleich dahin angewiesen, von Zeit zu Zeit, namentlich aber nach Ab lauf der Sommer-Monate und nach vollendeter Abschätzung der beiden, so höchst in teressanten und dabei unter sich so ganz verschiedenen Probemeilen in dem Meißner- und Erzgebirgischen Kreise, seine Anzeige an die Commission zu erstatten, welche Verbesse rungen er in der ihm ertheilten Geschäftsanweisung, so wie in dem Betriebe des ganzen Geschäfts überhaupt für angemessen und nothwendig erachte. Der Commissar Bloch mann har sich auch dieser Pflicht, durch die von ihm am Schlüsse des Jahres 1828. Blt- 184 bis mit 231. Voi. IH. unterm 18. Novbr. und 18. Decbr. gemachten Ein gaben entledigt. Zu sorgfältigster Erwägung derselben, hat hierauf die Commission nach Blt. 162. bis mit 175^- den 17. bis mit 19. Decbr. 1828. sich wieder vereiniget und die nöthi- gen Beschlüsse zum Protocoll bemerken lassen. Diejenigen, welche ihrer Wichtigkeit halber hier ausgehoben zu werden verdienen, betreffen folgende Abänderungen in der Ge schäfts-Anweisung : 1.) Es sollen zwar alle Normen für die Abschätzung sämmtlicher Servituten, Froh nen und anderer Privat-Leistungen in der Geschäftsanweisung stehen bleiben, allein sel bige nur dann abgefchätzt werden, wenn es der Besitzer des dienstbaren Grundstücks ausdrücklich verlangt, und über deren wirklichen Umfang und Betrag mit dem Domi- nans einig ist. Ausserdem bleiben, solche vor jetzt bei der Abschätzung der Grundstücke unberücksichtigt. Die Commission hat sich zu diesem Beschlüsse vorzüglich deshalb bewogen gefunden, weil sie besorgte, durch diese Erörterungen vielleicht unangenehme Streitigkeiten aufzure gen, und hegt überhaupt dabei die Absicht, das vorliegende Geschäft nicht durch einen Nebenpunct wesentlich zu erschweren und unausweichlich aufzuhalten. 2 ) Nachdem man früher, nach dem Beispiel mehrerer Staaten, so wie auch nach i dem Vorschläge des Geh. Finanz-Raths von Flotow, für die Getraide-Preise einen i