780 Von diesem Zeitpunkt an theilte sich die Quatemberstener gesetzlich und factisch in eine Real- und Personal-Abgabe von selbst ab, sie wurde eine Realabgabe, insofern sie auf die Grundstücke gelegt wurde; sie blieb eine Perfonalabgabe, insofern sie von dem Gewerbe erhoben wurde, und es bildete sich der Grundsatz aus, daß jedes beschockte (steuerbare) Grundstück auch mit Quatembern zu bele gen sey. Daher entsprang die Bestimmung: s) daß die bei den Rittergütern befindlichen steuerbaren Pertinenzien mit Quatem bern belegt werden sollen (^Ionita zu den Quatemberstener-Catastern als Beilage zu dem obgedachten Befehl vom 16ten Juli 1716.) d) daß jedes nutzbare Grundstück mit Quatembern zu belegen sey (Befehl vom 18ten Mai 1726.) daher e) wurden unter den oneribus realibu« der Grundstücke, welche vermöge Befehls vom ZOsten Juni 1732. aus den Früchten und Nutzungen pendente eoneursu erho ben werden sollen, die auf den Grundstücken haftenden Quatembersteuern jederzeit inne begriffen; daher (I) wird im Nefcript vom lOten Marz 1745. das Regulativ wegen der Steuer- Erlasse betreffend nur von den auf den Hausern und Grundstücken haftenden Schock- und Quatembersteuern Erlaß gewahrt, dieser Erlaß auch §. 12. als bei dem Verkauf mit den Grundstücken übergehend erklärt; daher e) wird bei den den Grundstücken crtheilten Befreiungen sowohl der Schock- als der Quatember-Steuern gedacht (Generale vom lOten Marz 1741.) und t) deshalb wird in der Resolution auf die am Landtage 1763. angebrachten Be schwerden, in Stcuersachen sd 14. wiederholt bemerkt, daß die beschockten mithin steuerbaren Grundstücke zur Quatcmbcrmitleidenhcit zu ziehen waren. Nur in dem Fall, wenn die Ortsobrigkeiten dieses Sachverhaltniß gegen das Ober steuer-Collegium geltend machen und die auf einem Grundstücke ruhenden Quatember steuern, weil dies Grundstück Wüstung geworden war, gleich den Schocksteuern, von dem Quantum des Orts abrechuen wollten, gab man diese Folgerung nicht zu, indem man dann erklärte: daß die Quatember nicht auf den einzelnen Grundstücken, sondern auf dem ganzen Orte hafteten; (Befehl vom 3Osten August 1720.) wobei es auch auf die diesfalls 1766. angebrachte Landtagsbcfchwerde blieb, indem in der hierauf am Landtage 1769. crtheilten Resolution «ub L. Stcuersachen betreffend, den Standen unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Natur der Quatembersteuer er öffnet wurde: daß dieselbe eigentlich nicht in ein onus reale verwandelt worden Ware, son dern nur gestattet worden sey, von den Grundstücken in gewisser Maaße