dieser Grundstücke selbst dann fortdauere, wenn sie mit dem Ritterguthe wieder ver einigt würden. Dem Ganzen fremdartig war dies Prinzip, weil hier zunächst von Kammer- undgeistli- lichen Güthern und dann von solchen Güthern die Rede war, welche durch Verjährung oder Privilegium steuerfrei geworden waren, und es annoch des Beweises bedurfte, daß dieses Prinzip, wenn es anders aufrecht zu halten war, auch auf solche Güther anzuwenden sey. Sollte aber dieses Prinzip auch hier angewendet werden, so war es zuvörderst gesetzlich aus zusprechen und dann in der Maaße folgerecht durchzuführen/ daß jede von einem Kam mer- oder geistlichen Guthe abgekommene und künckig abkommende Parzelle der allge meinen Steuer-Mitleidenheit unbedingt zu unterwerfen gewesen wäre. Statt des sen war nur der Vordersatz: „daß ein anderes Verhaltniß bei einzelnen Theilen solcher Grundstücke eintrete" stehen geblieben, der Nachsatz aber so modificirr worden, daß er ei gentlich den Vordersatz ganz aufhebt. Auch die am Landtage 1805 versammelten Stande hatten die Ansicht, daß die Fassung des 3. §. der Fortdauer der im 2. Z. wegen des ganzen Guthsumfaugs ausgesprochenen Steuerfreiheit für die einzelnen Guthstheile nicht entgegen trete, indem sie in der Schrift vom 11. April 1805 dahin antrugen, daß ein solches Grundstück, wenn es früher mit Ritterpferden belegt, nachher, wenn es aufhöre ein Kammerguth zu seyn, wiederum mit Ritterpferden belegt werden möge; ein Antrag, der auf den, auch im Allerhöchsten Rescripte vom 14. Februar 1805 ausge sprochenen Grundsatz beruht, daß der Ritterdienst bei einem in den landesherrlichen Besitz gekommenen vormali gen Ritterguthe nur so lange, als dieser Besitz dauere, von dem Guthe selbst nicht geleistet werde, hingegen bei der Veränderung dieses Besitzes dieser Ritterdienst wieder zur Gangbarkeit komme, und daß dies auch bei den einzelnen Theilen eines solchen Guthcs der Fall sey, mithin eine Besteuerung gar nicht eintreten könne. Diese Ansicht der Sache, in welcher wir durch die in der Beilage zu dem allerhöchsten Decrete enthaltene Darstellung befestigt werden, leitet uns zu dem allerunterthänigsten Gutachten: daß die Bestimmung des 3 und 4. Z. der ^3lH. Frage des Mandats, nach welcher die Besitzer und Bewohner der einzelnen Stücke eines Kammer- oder geistlichen Guths, das vorher, ehe es in den Besitz der Kammer oder der Geistlichkeit gelang te, gesetzlich steuerfrei war oder dergleichen Parcellen wegen der Nahrung und des Gewerbes zur Milleidenheit in Quatembern, soweit solche der sonstigen Verfassung nach statt findet, zu ziehen sind, nicht von den, allen steuerbaren Grundstücken, als onern realia, aufliegenden Grund-Quatembern, sondern von den Quatembern zu verstehen sey, welche wegen des sonstigen Gewerbes, das die Besitzer und Bewohner jener Grundstücke treiben, als vnera vim-e porsonulin zu