784 erheben sind. Es dürfte daher wegen des nutzbaren Besitzes solcher Grundstücke und Parzellen, so wie auch der von einem Ritterguthe veräußerten Parzellen über haupt, irgend ein Quatemberbeitrag hinführo nicht weiter auferlegt werden, viel mehr auch da, wo wegen bereits angeordnetcr Bequatemberung von Grundstücken der gedachten Art noch Vorstellungen zu erledigen sind, durch Zurücknahme der auftrlegten Quatembersteuern den erhobenen Beschwerden Abhülfe zu geben seyn, und übrigens die von jenen Personen wegen ihres sonstigen Gewerbes abzuentrich- tcnden Perfonal-Gewerbs-Quatcmbcr-Steuern, insofern das Individuum, dem sie auferlegt würden, in Hinsicht des betreffenden Grundstücks einer Orts-Com- mun bereits als angehörig zu betrachten, dieser Commnn verfassungsmäßig zu dem Quatember,Steuer-Excurrenz zu überlassen, sonst aber dem Steuer-Aerario zu gewähren seyn. Da übrigens jedem Acquirenten eines solchen Kammer- oder geistlichen Guths oder einer Parzelle desselben daran gelegen seyn muß, die Lasten des Grundstücks im Vor- aus und vor der Erwerbung vollständig zu erfahren, um das zu gewahrende Kauf geld, den Canon, das Erbstands-Quantum oder den Erbzins darnach bemessen zu können, welches bei der jetzigen Einrichtung, wo das Finanz-Collegium erst nach erfolgter Veräuße rung dem Obersteuer-Collegium Nachricht ertheilt, nicht möglich ist, wodurch, der Er fahrung zu Folge, sehr oft Beschwerden und Evictionsanfprüche veranlaßt werden: so ha ben die getreuen Stände in den am Landtage 1824 angebrachten Intercesstonalien 8uk No. 20 dahin ehrerbietigst angetragen: daß in allen den Fallen, wo der allerhöchste Fiscus sich besondere Abgaben, Zin sen oder sonstige Leistungen für ein zu veräußerndes Grundstück stipulireu wolle, die Regulirnng des auf dieses Grundstück zu bestimmenden Steuerbetrugs der vorgedachten Stipulation stets vorhcrgehcn möchte, damit nicht die Acquirenten, welche die Größe des aufzuerlegendcn Steuerbetrugs noch nicht übersehen und bc- urtheilen können, zu Uibernahme unverhältnißmäßiger, Incontribuabilitat zu Folge habender fiscalischer Leistungen verleitet werden möchten. Wir haben uns jedoch einer allergnädigsten Gewährung dieses Antrags nicht zu er freuen gehabt, da mittelst der uns ertheilten allerhöchsten Resolution eröffnet worden ist, daß Ew. K. M., da die für die Besteuerung eines aus dem fiscalischen Besitze an Privatpersonen zu veräußernden Grundstücks ndthigcn Erörterungen unnöthige Kosten und Weiterungen in allen den nicht selten verkommenden Fällen herbei führen würden, wo die eingeleitetcn Verhandlungen sich später, wegen des erman gelnden Einverständnisses über die einzugehenden Bedingungen, oder sonstiger An- siandsursachen halber, wieder zerschlagen, es um so weniger für nöthig finden, daß die Rcgulirung des Steuerbeitrags dem Abschlüsse der Bedingungen hinsicht lich der zu übernehmenden fiscalischen Leistungen, vorhergehe, als derAcquirent eines dergleichen Grundstücks, dem die Notwendigkeit der Uibernahme von