843 3.) Es darf jedoch durch dergleichen Compromiß §. 37. n) wenn dessen ohnerachtet eine ordentliche Beweisführung nöthig wird, die gesetz liche Form der letztem nicht abgeändert, dasselbe d) eben so wenig auf Befolgung fremder Gesetze und Prozeß-Ordnungen, oder auf Entscheidung der Sache durch ausländische Dicasterien gerichtet, noch darf e) dabei sonst etwas unternommen werden, was auf eine oder die andere Weise zu einer Evocau'on Unserer Unterthemen Veranlassung geben könnte. Insonderheit soll 6) ein Compromiß auf Einholung eines Informats bei einem auswärtigen Di- casterio nur dann zulässig seyn, wenn es zugleich die Vereinigung enthält, daß die Par theien sich dabei als bei einem schiedsrichterlichen Ausspruche ohne Einwendung eines Rechtsmittels dagegen beruhigen wollen. §- 3. Es mag in einem Gütetermine ein Vergleich oder Compromiß zu Stande kommen oder nicht, so ist allemal der Gang der Verhandlungen, nebst den vom Richter geschehe- GürVsicgun^ nen Vorschlägen in dem Protocolle ausführlich und im Zusammenhänge zu bemerken. Wenn in einem Verhörstermine die Vorschläge zur Rücksprache oder Uiberlegung ange nommen werden, und die streitenden Tßeile zu Ersparung vergeblicher Kosten die nächste prozessualische Handlung ausgesetzt seyn lassen wollen, so ist sofort beim Verhöre für den Fall, daß die Vorschläge nicht angenommen werden, wegen Fortstellung der Sache rich terlichen Amts halber das Nöthige vollständig zu ordnen und beim Protocolle zu be merken. §. 4. Die auf das persönliche Aussenbleiben der Partheien bereits gesetzten Strafen, bei 4o. Die denen es ferner bewendet, sollen Kraft des Gesetzes für erlassen geachtet werden, wenn statt ihrer hinlänglich legitimirte Bevollmächtigte sich einsinden, und diese Auffcnbleibens u) im Namen ihrer Machtgeber entweder sofort im Termine mit dem Gegner sich bcrr. ganz oder zum Theil vergleichen, oder nach richterlichem Ermessen angemessene Vergleichs- Vorschläge thun, oder mit Einverständnis; des Richters ein zu Abkürzung des Prozesses dienendes Compromiß eingeheu, d) wenn die hierauf sich beziehenden von dem Bevollmächtigten im Termine zur Rücksprache angenommenen Vorschläge von dem Machtgeber späterhin genehmigt werden. Z 5. Außer diesen Fällen und wenn eine hinreichende, nach den Bestimmungen ull lit. X. §- 4-. §crr §. 57. zu beurtheilende Entschuldiguugsursache nicht nachgewiesen werden kann, haben entweder die Unterrichter in ihren Bescheiden oder die Dicasterien in dem nächsten bei ihnen einzuholenden Urthel, unausbleiblich auf die verwirkte Strafe zu erkennen, und Unsere obern Justiz-Collegien haben ebenfalls in den an sie gelangenden Sachen das Au genmerk hierauf zu richten. Die in diesem Titel der Erl. Procesiordnung §. 1. nachge lassene Versicherung an Eidesstatt soll hierbei weiter nicht berücksichtiget werden. 106*