§. 6. ^.2",.39- Die vorstehenden Vorschriften sind hauptsächlich bei Anberaumung und Abhaltung tzti dÄrexflcgung, des Gütetermins auf eingereichte Klagen im ordentlichen Prozesse zu beobachten. Es tzZ z) beivvrkvm-haben jedoch die Richter auch bei andern sich darbietenden Gelegenheiten, wo die strei« wenden Ge- tenden Theile gemeinschaftlich erscheinen müssen, z.B. bei Besichtigungen und Schwörungs- -Hs odtt nuf An- Arminen sie zur gütlichen Ausgleichung des Streites zu ermahnen, und wenn sich auf ^jui suchen. der einen oder andern Seite Geneigtheit zum Vergleiche zeigt, vor, während oder-nü nach der eigentlich bezweckten Handlung (z. B. nach beendigter Besichtigung) zur förm- lichen Gütepflegung zu verschreiten, es steht auch den streitigen Theilen selbst frei, zu jeder Del Zeit um einen Verhdrstermin anzusuchen. Geschieht solches von beiden Theilen, so ist ist ihnen hierin allemal, geschieht es aber nur von Einem Theile, diesem blos dann, und zwar in m der Regel auf seine alleinigen Kosten und ohne Aufenthalt in der rechtlichen Fortstellung W der Sache, zu willfahren, wenn derselbe sogleich angemessene Vorschläge an die Hand sm giebt, oder wenn die Sache lange gelegen hat. § 7» 2i8. 2is. Eine wiederholte Gütepflegung kann vom Richter auch ohne Antrag der Partheien im i>) iHmEen von Amtswegen vorgenommen werden. ' Fallen. 1.) wenn der Eine oder auch beide Theile im ersten Termine außengeblieben sind/ und sm nicht zugleich der Fall eintritt, daß der Beklagte wegen versäumter Einlassung auf die sjS Klage für sachfallig anzusehen ist, 2. ) wenn eine irregulair verhandelte Sache auf dem Punkte steht, daß, wenn sichchst die Partheien nicht darüber vereinigen, deren Verweisung in den ordentlichen WegRech->ch) tens ndthig wird, 3. ) wenn die Partheien im Laufe des Prozesses sich durch Hinzutritt anderer z. B..Ä Successoren, Intervenienten, Litisdenunciaten u. s. w- verändert haben, 4) wenn sich nach Abschluß eines rechtlichen Verfahrens zeigt, daß eine förmliche-chi Bewejsführnng ndthig werde. §. 8. § 221.222. Besonders in den vorstehend sul) 2 und 4 genannten Fällen, hat der Richter vorder 'vrtseftunz. Eintritt des anderweiten Gütetermins einen kurzen Aktenauszug zu fertigen, darin das-rhkU jenige, was zugestanden, oder durch beigebrachte und anerkannte Urkunden als bereitödri)' dargethan zu achten ist, von dem, was noch auf Beweis oder auf Eidesleistung beruht, in möglichst kurzen w sondern, diesen Auszug aber im Termine vorzutragen undsnu den Verhandlungen zum Grunde zu legen. Auch hängt es von dem Ermessen des Richters ab, einen ähnlichen Auszug bei weit-4jn läuftigen Sachen mit der Vorladung zum Termine den Anwalden, oder, nach Befinden^ms mit deren Uebergehung den streitenden Theilen selbst zu ihrer zeitigem Aufklärung über diesis! wahre Lage der Sache mit zuzufertigen.