962 §. 10.) Zu Leitung der auf die Rückzahlung der 4procentigen Anleihe Bezug haben den Angelegenheiten ist eine mit besonderer Vollmacht versehene ständische Deputation, der die baldmöglichste Tilgung der 4procentigen Anleihe durch Erlangung voll Capitalien zu 3 pro Oent zur Pflicht gemacht worden ist, beauftragt worden, dahingegen die Ad ministration der geflammten Steuer-Creditcassen-Angelegenheiten fortwährend den zur Steuer-Creditcasse verordneten landfchaftlichen Depurirten überlasten bleibt. Dresden, am Unter Sr. Königl. Majestät von Sachsen allerhöchster Genehmigung sämmt- liche alterbländische Stände von Ritterschaft und Städten. „V-123. Dllkct »n die ilindstiiide. Den Eintritt städtischer Deputirten in die Schranken bei Landtags- Propositionen und Abschieden betreffend. Eingegangcn den 7. Juni 1830. ^)hro K. M. haben die Vorschläge genehmigt, welche von den getreuen Ständen von Ritterschaft und Städten unter versichertem Einverständnisse mit dem OoIIeZio der Prä laten, Grafen und Herren nebst der Universität Leipzig, mittelst der unterm 27sten April d. I. eingercichten Schrift, wegen des bei Landtags-Propositionen und Abschieden den Deputirten der Vier Vorsitzenden Städte innerhalb der Schranken anzuweisenden Platzes und wegen der Abänderung, welche in der bisherigen Einrichtung, hinsichtlich der den Abgeordneten der Prälaten, Grafen und Herren und der gedachten Universität, so wie dem Landragsmarschalle und den fünf rittcrfchaftlichen Deputirten zukommenden Plätze, deshalb ndthig wird, eröffnet worden sind, und geben solches der getreuen Landschaft hierdurch in Huld und Gnaden zu erkennen, womit Sie derselben jederzeit wohl beige- than verbleiben. Gegeben zu Dresden, den 5ten Juni 1830. Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. v. Johann Daniel Merbach.