nei: drei Monaten nach erfolgter Verloosung und spätestens bis zu dem Zlsten December 1830. hierüber bei der Steuer-Creditcasse zu erklären, wobei jedoch die herausgeloosten Obligationen nebst Talons und Coupons zu produciren sind, damit auf erstere die behustge Anmerkung wegen fernerer Überlassung des betreffenden Capirals zu Z pro Corn gebracht und die Talons und Coupons, mir Ausschluß des laufenden, bei der Steuer-Creditcasse bis zu künftiger Verbrennung derselben verwahrlich niedergelegt werden können. In der nächstfolgenden Meffe aber find die hcrausgeloosten Obligatio nen gegen neu auszuferrigcnde 3 pro Cent Zins tragende ständische Obligationen nebst Talons und Coupons umzutauschen. H. 3.) Sofern nicht alle ausgeloosten Obligationen zu Annahme neuer 3procentiger Obligationen angemeldet worden sind, ist es der Eteuer-Creditcaffe gestattet, nach Ab lauf jener 3monatllchen Frist Anmeldungen von Capitalien zu 3 pro Cent anzunehmen, weshalb jedesmal eine besondere Bekanntmachung erlassen werden wird. §. 4.) Diese neuen ständischen 3procentigen Obligationen werden mit doppelten latei nischen Buchstaben nach den bestehenden Klassen bezeichnet. §. 5.) Dieselben treten in alle Rechte der durch sie cingelösten 4procentigen Obliga tionen dergestalt ein, daß für dieselben die nemlichen sichern Steuer-Einkünfte, welche anjetzt zur Verzinsung der 4procentigen Anleihe bis zu deren Tilgung angewiesen sind, bestimmt verbleiben, wodurch nach gänzlicher Tilgung der 4procentigcn Anleihe zugleich künftig ein Tilgungsfond von wenigstens 1 pro Cent für die neue 3procentige Anleihe erlangt wird. §. 6.) Es wird jedoch die Zusicherung ertheilt, daß die Verloosung dieser neuen Zpro- centigen ständischen Obligationen nicht eher als nach vollständiger Tilgung der 4procenti- gen Anleihe und auf keinen Fall vor dem Jahre 1836. und auch dann nur in der Maaße beginnen soll, daß die Verloosung nach der Reihe des Eintritts in die 3procentige An leihe nach halbjährigen Serien erfolgt. 7.) Jede Oster- und Michael-Messe wird der Betrag der in der vorhergehenden Messe ausgeloosten und cingelösten 4procenrigen Obligationen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vernichtet werden. §. 8.) Solchergestalt wird niemals ein höherer Betrag neuer Zprocentiger ständischer Obligationen ausgegebcn werden, als Capitalicn zum Behuf der Tilgung der 4procenti- gen Anleihe angemeldet und angenommen worden sind. §. 9.) Und obschon über die Größe der in den folgenden Messen zur Verloosung zu bringenden Summen eine bestimmte Erklärung im Voraus nicht gegeben werden kann, so ist doch die Absicht dahin gerichtet, bei jedem Oster- und Michaelis-Termine mit der Verloosung der äproccntigen Obligationen, wo möglich, in gleichen Summen forrzu- fahren. Zweiter Band. 121