964 das Gemeinwohl des Staats betrachtet werden dürfen. Werden sie überdem noch von andern positiven Nachtheilen begleitet, wie dies bei den gesetzlichen Hypotheken allerdings der Fall ist, so muß, um sie zu rechtfertigen, auch noch der Umstand hinzutreten, daß die>e Nachtheile von jenen Vortheilen überwogen werden, und der gleiche Vortheil nicht auf andere Weise erlangt werden kann. Ist aber letzteres beides der Fall, so folgt von selbst, daß dann auch nothwendig für ihre Erhaltung gestimmt werden muß, und in Be ziehung auf sie die Aufgabe der Gesetzgebung nur die bleibt, ihre Nachtheile, so viel mög lich, zu mindern. Erörtern wir nun, um diese Grundsätze zur Anwendung zu bringen, die Vortheile und Nachtheile der gesetzlichen Hypotheken näher, so finden wir, zuerst ihren Nutzen angehend, daß derselbe in dem besonder« Schutze besteht, den dadurch die Ver mögensrechte gewisser Klassen von physischen oder moralischen Personen erlangen, ein Vorzug, der in soweit gerechtfertigt wird, als die besondere Stellung dieser Personen zum Staate ihn erfordert. Eine solche eigenthümliche Stellung nehmen wir nicht wahr bei Eheweibern, auch nicht einmal aus dem Gesichtspunkte des ehemännlichen Verwal tungsrechts an ihrem Vermögen betrachtet, denn nicht nur können sie durch Eheverträge diese Verwaltung sich selbst Vorbehalten, sondern auch wegen des Eingebrachten bleibt ihnen gesetzlich ein bedeutender Einfluß auf die Disposition, fo wie sie deshalb, im Falle der Angesessenhcit des Mannes, sich ein ausdrückliches Pfandrecht verschaffen können, und jedenfalls haben sie den Mann frei gewählt, dem sie sich und ihr Vermögen anver trauen, und mit welchem sie eine Verbindung eingehen, deren Innigkeit sie zur Thcilnah- me an seinem ctwanigen Nothstandc eben so verpflichtet, wie sie dadurch zum Mitgenuß seines Wohlstands berechtigt werden. Eben so wenig finden wir eine Stellung wie die vorgedachte bei dem landesherrlichen Fiseus und ihm gleichberechtigten Obrigkeiten, bei dem Steuer-Aerar, bei Städten und Gemeinden, da diese moralischen Personen wegen Abgaben und Gefällen, fo weit es irgend billig, durch die ihnen in Concursen durch die Erl. Prozeßordnung a<I lit. XHl. §. 8. zugestandene vorzügliche Stellung gedeckt sind, sie ihre Verwalter selbst wählen, von diesen die Bestellung von Cautionen ohne Schwierigkeit zu erlangen ist, und dem Fiscus und übrigen obengenannten moralischen Personen die Wahrnehmung und Verfolgung ihres Interesse, wie andern Staatsbürgern, unbehindert frei steht. Dagegen halten wir allerdings einen außerordentlichen Schutz des Staats für erforderlich bei solchen Perso nen, die wegen Unmündigkeit, Abwesenheit, geistiger und körperlicher Unfähigkeit oder einer sie bindenden väterlichen Gewalt, nicht selbst zu handeln vermögen, mithin ohne Beistand des Gesetzes ganz fremder Willkühr überlassen wären, und bei Kirchen, Schu len und anderen sogenannten frommen Stiftungen, deren Vermögen nicht nur ebenfalls fremder Verwaltung anheim fällt, sondern deren Erhaltung auch auf das Innigste mit dem Wohle des Staats in Verbindung steht. Wenn wir daher, schon nach dem bisher Gesagten, und noch mehr wegen des Zu tritts der in der Folge zu erwähnenden besondern Nachrheile gesetzlichen Pfandrechte,