fahren sek. Diese Befürchtung zu rechtfertigen, müssen wir um gnädigste Gestattung bitten, den Gegenstand mit mehrerer Ausführlichkeit zu erörtern. Der erste Ersatz, welchen das Gesetz für die stillschweigenden Hypotheken bietet, ist ein persönliches Vorzugsrecht im Concurs. Allein hier fallt leicht in die Augen, daß dieß bei weitem dem stillschweigenden Pfandrechte nicht gleichzustellen sei. Denn nicht nur wird hier die Begünstigung unter alle im 14- §- des neuesten Gesetzes Genannte gleich ver- theilt, so daß der frühere Gläubiger in den Fall kommt, die Folgen einer später entstan denen Schuld, welche bei Eingehung des Rechtsverhältnisses/ aus dem seine frühere For derung entspringt, nicht berücksichtiget werden konnte, büßen zu müssen; so wie alle aus drücklichen auch spätere Hypotheken den Vorrang erhalten; sondern es ist auch um so mehr zu erwarten, daß künftig bei fast jedem Concurs die Realforderungen die Masse er schöpfen werden, da nach dem Decrete an den Geheimen Rath vom 17een Febr. 1827« und dem Mandat über das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen vom 4cen Juni 1829. §. 1. 2. ausdrückliche Verpfändungen von Grundstücken, an gar keine Grenzen des Werths mehr gebunden sind. Eben so wenig bieten die im Gesetz vorgeschriebenen Cautionen Ersatz dar. Es liegt schon in der Natur der Sache, daß eine specielle Caution an Sicherheit nie einem Rechte an das gesammte Vermögen gleich kommen kann. Jndeß, wenn man auch von der For, derung gleicher Sicherheit abstrahiren wollte, würde man doch immer eine gnügende ver langen müssen; und auch diese gewährt das Gesetz nicht. Was nämlich zuerst die Unmündigen und andere bevormundete Personen angeht, so ist zu erwägen: a) daß, da die §. 42- befohlnen Cautionen nur nach der Summe der in des Vor munds Hände kommenden Einkünfte, Gelder und Pretiosen bestimmt werden, sie auch nur als Sicherheit gegen directe Minderung dieser Theile des Vermögens dienen; dagegen auf die oft weit größeren, aber nicht zu quantificirenden, Verluste, welche durch nach- läßige oder pflichtwidrige Verwaltung des Vormunds und durch die verlornen Gerecht same des Pflegebefohlnen für diesen entstehen, gar keine Rücksicht genommen ist; li) daß die ordentliche Caution §. 42. nicht eher bestellt werden kann, als bis der Vermögensbestand und rücksichtlich nach §. 48. der Erziehungsaufwand zu übersehen ist. Bis dahin aber vergeht oft lange Zeit, und gewöhnlich kommen eben in dieser Zeit, der Constituirung der Masse die meisten Gelder und Sachen in des Vormunds Hande; c-) daß, wenn man auch annimmt, daß die Höhe der Z. 42. bestimmten Caution der Größe der Einnahmen, nach Abzug der Erziehungskosten, gleichkommen soll, doch immer für den Betrag dieser Erziehungskosten selbst keine Deckung vorhanden ist, und daß oft noch weit größere Summen ungedeckt bleiben, wenn man, wie nach dem wahrscheinlichen Sinne des §. 48. zu vermuthen, neben dem eigentlichen Erziehungsaufwande auch den auf El Haltung des Vermögens des Pflegbefohlnen zu verwendenden Aufwand, mit Einschluß zu entrichtender Zinsen, von dem Cautionsquantum abrechnen soll. Man denke