aä I. II. et III. die allerhöchste Genehmigung erfahren, daß nicht allein а. ) die bei der Brandversicherungs-Lasse aus den von Zeit zu Zeit auf frühere Termine ausgegebenen, aber noch nicht zur Zahlung präfentirten Certificaten, sich bilden- denden Cassenbestände fernerhin in der schon zeither beobachteten Maße zur schnellem Befriedigung der Abgebrannten verwendet, sondern auch d. ) die Fonds der ehemaligen Generalbrandcasse, in wie weit sie schon disponibel sind, und nach und nach ohne Verlust realisirt werden können, gleichfalls zur schleunigem Auszahlung der Brandschäden-Vergütungen vorschußweise benutzt, hierüber б. ) zur allmäligen Bildung eines fernerweit für denselben Zweck bereit zu halten den baaren Fonds von 30,000 Thlr. so lange, bis diese Summe erfüllt seyn würde, bei der halbjährigen Reparation der Brandversicherungsbeiträge von jeder 25 Thlr. betragenden Assecuranzsumme einige Pfennige über den jedesmaligen effectiven Bedarf, jedoch lediglich nur dann, wenn dadurch der terminliche Betrag eines Groschens von 25 Thlr. Assecuranzquantum nicht überschritten werde, mit ausgeschrieben; 6.) die wegen nicht erfolgten Wiederaufbauens für präcludirt zu achtenden Brand- vergütungsgelder diesem Vorschußfond als bleibender Zuschuß zugetheilt, auch e. ) die zu demselben Behufe etwa noch weiter erforderlichen Geldmittel von Zeit zu Zeit aus dem Restfond des Steuerärarii, insoweit es jedesmal, unbeschadet des eignen Bedarfs des letztem geschehen kann, unter Einverständniß der beiderseitigen Directorien bis zur Höhe von 50,000 Thlr. vorschußweise entnommen werden mögen, daß ferner nel V. Ew. K. M. wegen Verjährung der Brandvergütungsansprüche und der Präclusivfrist für die Erhebung der Feuergeräthschäden-Vergütungen eine besondere gesetz liche Verfügung zugesagt haben. Wir erkennen es ebenmäßig mit schuldigem Danke, daß Ew. K. M. die von den Ständen bei vorigem Landtage vorgetragenen angelegentlichen Wünsche wegen gewisser auf Feuerpolizei sich beziehender Anordnungen und Einrichtungen Allerhöchstdero Auf merksamkeit gewürdiget, und bitten, die gesetzlichen Bestimmungen wegen der bei Neu bauen anzuwendenden Bedachung, wegen Anlegung der Brandgiebel, bei Stellen wo Ge bäude zusammen stoßen, welche, wie sie im Decrete sud. a. und /?., angedeutet worden, und auch mit der in Ansehung des Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreises nothwendigen Modification von uns vollständig genehmiget worden, baldthunlichst zu er lassen, insonderheit auch den so nothwendigen Polizeimaaßregeln und Verboten, wegen Anlegung der Scheunen innerhalb der Städte und Vorstädte, oder zwischen andern Wohngebäuden, wegen Anbaues der Backöfen an die Wohn- und Wirthschaftsgebäude auf dem Lande, von denen in dem Decrete «ud. d. /?. gehandelt ist, und die wir wegen ihres unbestreitbaren Nutzens schon langst erwarten zu dürfen geblaubt, auch eben mäßig der Prüfung und Einführung der zu Abwendung der Feuersgefahr beim Speck- Zweiter Band.