1097 gleich die Straßen selb st nach den Orten, die sie berühren, benannt, unter die angenommenen Ru briken gebracht werden. Diejenigen Straßen, welche nach Sonderung der Straßen des Isten Ulid2cen Rangs übrig blieben, würden dann als Communicationswege derZten Clasie zufallen. Was nun die Verbindlichkeit zum Baue der Straßen anlangt, so schiene uns die Be stimmung angemessen, daß 1) alle Straßen, welche als Land- undCommercialstraßen erkannt würden, vom kdnigl. Fiscus als förmliche Chausseen zu bauen, und gegen Erhebung eines Wege geldes zu unterhalten feien. Die Breite der Land- und Commercialstraßen wäre wenigstens auf 16 Ellen festzusctzen. Würden Straßentracte innerhalb der Weichbilde der Städte, so wie innerhalb der Dörfer und der Zaune derselben in Chausseen verwandelt, so sollten, nach dem Ermessen der allgemeinen Ritterschaft, der jedoch die übrigen ständischen Curien nicht beitreten, die Städte und re8p. die Communen der Dörfer zu solchem Baue eine billige von der Straßenbau-Commission zu bestimmende, das Maaß dessen, was sie zeither geleistet, oder mandatmäßig zu leisten gehabt hätten, nicht übersteigende Beihülfe leisten. 2. ) Communications st raßen sollten, weil sie sich zu Erhebung eines Chausseegeldes weniger eignen, und um die Last dieser Abgabe möglichst zu vermeiden, nicht als Chausseen, doch so, daß auch schwereres Fuhrwerk zu jeder Jahreszeit ein Fortkommen darauf finde, etwa 12 Ellen breit auf öffentliche Kosten gebauet, sodann aber von den Communen innerhalb der betroffenen Flur, nach Befinden mit Beihükfe benachbarter Communen und unter Zuziehung eines Straßenwärters unterhalten werden. Man könnte zu den Bauen dieser Straßen, so wie zu Bezahlung des nurgedachten Straßenwärters theils das ordinaire Straßenbauquantum, theils die Straßenbau-Surrogatgelder, theils endlich, da nöthjg, besonders dazu verwilligte Zuschüsse aus dem Steuerärario verwenden. Es müß ten jedoch in Bezug auf die Straßen der Isten und Aen Classe die zeitherigen Bauverbindlich keiten bis zu dem Zeitpuncte forlbestehen, wo es die Umstande erlauben würden, den Bau der Straßen nach dem neuen Systeme wirklich vorzunehmen. 3. ) Communicationswege endlich sollten nicht die Adjacenten, sondern die gan zen Communen innerhalb ihrer Fluren in Stand zu setzen und zu unterhalten haben. Es schien uns, den beyden ritterschaflljchen Ausschuß-Collegien, und den städtischen Curien, daß bey diesen Wegen eine bestimmte Breite eben so wenig, als Anlegung von Gräben zu erfordern seyn möchte. Die letzteren könnten bey schmalen Wegen leicht schädlich werden, weil sie das Ausbeugen in Fällen der Noch verhinderten. Dagegen findet es die allgemeine Ritterschaft bedenklich, wenn nicht einmal ein luininium für die Breite der fraglichen We ge bestimmt, und der Wegfall von Gräben, die oft ein unerläßliches Erforderniß der Er haltung einer Straße, unbedingt statuirt würde. Jnsgesammt aber halten wir es für sehr ersprießlich, eine gesetzliche Anordnung eintreten zu lassen, daß Wegebesserungen von Sei- ten der Communen alljährlich zu bestimmter Zeit, nach besonderer Instruction und unter Aufsicht zu bewirken. Die bey obiger Classification der Straßen unberücksichtigt gebliebe nen Privatwege, d. h. Wege, welche nicht von Ort zu Ort, sondern von einem Orte, Zweiter Band. 138