1106 sondern diejenigen Iustizsachen, welche, auch wenn sie nicht zu den geringfügigen gehören, we gen ihres objectiven Zusammentreffens mit Polizeysachen oder aus andern Gründen dem ordentlichen Rechtsgange entzogen werden sollen und wenn der Selbstverspruch dem Richter Zur Pflicht gemacht ist, angegeben zu sehen. Nächstdcm halten wir auch unzielsetzlich dafür, daß, was die Art dieses summarischen Verfahrens selbst anlangt, wenn man es nicht bei dem bewenden lassen wollte, was die Prozeßlehre überhaupt wegen dieser Prozeßart vorschreibt, eine andere Bestimmung als die Verweisung auf das Mandat von geringfügigen Rechtssachen vom 28stcn November . 1753. zu wünschen seyn möchte. Auch der summarische Prozeß kann nie der essentiellen Bestandteile eines jeden Prozesses, wozu vorzüglich die Constatirung der Thatsachen von denen die Entscheidung abhangt, gehört, entbehren. Dafür ist nun zwar in dem oben- angezogencn Mandate hinreichend gesorgt, aber nur mittelst eines Verfahrens, das auf andre als geringfügige Rechtssachen nicht ohne die größte Harte angewendet werden kann, der an scheinenden Vorschrift des 2ten §. ungeachtet nie angewendet worden ist, und selbst nach dem Gesetze vom lOken Mai 1824. nicht angewendet werden soll. Das Mandat vom 28sten November 1753. nemlich erfordert eine schlüssige Klage mit Beifügung der Eidesdelation, wenn diese überhaupt gebraucht werden soll, Anberaumung eines Termins zur Einlassung sub pra«ssn4ieio, und Bescheinigung der Klage oder rücksichtlich Ausflucht binnen der Frist des Verfahrens bei deren Verlust. Auf diese Art ist die Möglichkeit einer definktk- ven Entscheidung, nach Befinden mit Auflegung eines Erfüllungs- oder Reinigungseides stets gegeben. Aber so verhalt es sich nicht bei den sogenannten Polizeisachen. Hier pflegt, wo nicht die Sache gleich in den ordentlichen Prozeß eingeleitet wird, eine einfache Anzeige oder Beschwerde den Anfang des Rechtsstreits zu machen. Auf diese folgt eine mündliche oder schriftliche Constiruirung des Beklagten, und dann ein Schriftwechsel der Partheien. Selten werden hierbei die einschlagenden factifchen Umstande liquid; für versäumt kann bei dem Mangel peremtorischer Fristen Eides-Antrag oder Bescheinigung nicht geachtet werden, durch ein untersuchungsmäßiges Verfahren eingreifen darf der Richter nach der Grundmarime unsers Prozesses nicht; und es ist ihm daher auch fast immer unmöglich ein definitives Erkenntniß zu fallen. Will man hierauf erwiedcrn, daß dieß nicht so seyn solle, vielmehr in allen hier in Frage kommenden Sachen nach dem §. 2. des Mandats vom 28sten November 1753. ganz so wie bei geringfügigen Sachen verfahren werden müsse; so wird dem theils das Bedenken entgegen stehen, wie es ge wiß zu hart sei, den bei geringfügigen Sachen wohl etwa ausreichenden Grund: daß bei dergleichen Gegenständen es wohlthätig für die Partheien fei, die Sorge für das ma- . Lerielle Recht dem Streben nach Beschleunigung und Kostenersparniß unterzuordnen; auch auf oft sehr wichtige Rechtssachen überzutragen; theils wird man sich dagegen auf den steten gegenteiligen Gerichtsbrauch beziehen können, der, wenn er ferner nicht beste hen sollte, wohl bestimmter als durch bloße Anziehung des ältcrn Gesetzes aufzuheben ge wesen wäre; theils erledigt sich diese Erwiederung dadurch, daß das neuste Gesetz selbst.