6 Art. 2. u) Die Eingangsworte: „Ist durch die Beschädigung" sollen nicht über haupt jede vorsätzliche und unvorsätzliche, sondern blos die vorsätzliche Be schädigung bezeichnen. Um hierüber keinen Zweifel bestehen zu lassen, schlägt die Deputation vor, das Wort „die" mit „eine solche" zu vertauschen, wodurch nicht allein diese Beschädigung auf die im Art. 1 gedachte vorsätzliche beschränkt, sondern auch aus die im Art. 1 genannten Objecte zurückver wiesen wird. l>) Der Artikel handelt nur von Beschädigungen, wodurch der Betrieb der Eisenbahn oder der telegraphischen Anstalt oder der Transport auf der erstem behindert oder gefährdet worden ist, es darf also daneben nicht noch einem Menschen oder einer Mehrzahl derselben an der Gesundheit oder am Leben ein Schade zugefügt worden sein, denn für solchen Fall kommen die Bestimm ungen der spätem Artikel zur Anwendung. Unter diesen Artikel werden demnach aber auch viele Fälle subsumirt werden, bei welchen im Verhältniß zum Vergehen, unbedingt Arbeitshausstrafe, wie es der Entwurf will, eine zu harte sein würde. Die Deputation schlägt deshalb der Kammer die Annahme folgenden Zu satzes vor: »In Fällen von geringerer Bedeutung ist jedoch der Richter ermächtigt, auf Gefängnißstrafe von einem bis zu vier Monaten zu erkennen." Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im Art. 281 Les Strafgesetz buchs sud 5 u. Auch mit diesen Abänderungsvorschlägen haben sich die Herren Regierungs- commissarien einverstanden erklärt. Art. 3. Bei der großen Ausdehnung, welche Art. 1 dem Gesetze in objektiver Hinsicht gicbt, könnten auch solche Handlungen unter die schweren Strafbe stimmungen fallen, welche an sich gar nicht den Charakter der Gemeingefähr- lichkcit haben und bei denen die erfolgte Beschädigung von Personen mehr eine zufällige ist, wie z. B. wenn durch Beschädigung einer Treppe am Perron Jemand das Bein bricht. In solchem Falle liegt kein Grund vor, es nicht bei den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Körperverletzung be wenden zu lassen, dafern nicht ohnehin nach Art. 1 gegenwärtigen Gesetzes eine höhere Strafe eintritt.