Um daher die Anwendung dieses Artikels auf die im Art. 2 gedachten Beschädigungen zu beschränken, empfiehlt die Deputation der Kammer: die Worte „einer Beschädigung" mit: „einer Beschädigung der im Art. 2 gedachten Art" zu vertauschen (wozu auch die Herren Commissarien ihre Zustimmung ertheilt haben), im Uebrigen aber den Artikel unverändert anzunehmen. Art. 4 und 5. Diese Artikel hängen mit den Art. 44?, 152 und 153 des Strafgesetz buchs eng zusammen. Soweit dort Aenderungen beantragt worden find, üben solche auch auf die Fassung der vorliegenden Artikel Einfluß. Zn Gemäßheit derselben und nach Analogie der Vorschläge zu den Art. 180 und 213 des Strafgesetzbuchs, schlägt daher die Deputation der Kammer folgende Verän derung dieser beiden Artikel vor: Art. 4. Ist der im vorigen Artikel unter a. erwähnte Erfolg unter Umstän den eingetreten, wo derselbe dem Thäter zum Vorsatz anzurechnen ist (Art. 44^ des Strafgesetzbuchs), so tritt Zuchthausstrafe von fünf bis zu dreißig Zähren ein. Art. 5. Zst unter gleichen Umständen ein Mensch oder eine Mehrzahl von Menschen getödtet worden, so tritt, je nachdem die That als Todt- schlag oder als Mord anzusehen ist, lebenslängliche Zuchthausstrafe oder Todesstrafe ein." Ist auch der zu Art. 4 vorgeschlagene Spielraum von fünf bis zu dreißig Zähren Zuchthaus ein sehr weiter, so begegnet man doch auch ähnlichen Vorgängen im Strafgesetzbuche und zwar im Art. 214, wo der Spielraum r ein noch weiterer ist (4 Monate Arbeitshaus bis 30 Zahr Zuchthaus), und 1 in den Art. 153, 180 3. und 2133. Die große Verschiedenheit der unter j diesen Artikel zu subsumirenden Fälle rechtfertigt aber auch an sich diesen weiten >) Spielraum. Art. 6. Gegen die Bestimmungen dieses Artikels 8ub 1 a, b, e fand die Depu- ä tation nichts zu erinnern, nachdem zu e. die Herren Regierungscommissarien z - erklärt hatten, daß unter „Alarm" auch ein ohne Geräusch verbreitetes beun- ,7 ruhigendes Gerücht mit zu verstehen sei. dritten .^dtlx-ilunx. 4