Bericht der Zwischendeputation der zweiten Kammer, den Gesetzentwurf, die Forst-, Feld-, Garten- Wild- und Fisch- Diebstäble, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend. (Gesetzentwurf, Landt.-Actm I. Abth. 2. Bd. S. 261 flg.) > Den in Gemäßheit des allerhöchsten Decrets vom 15. Mai 1852 zusammen- 1 berufenen ständischen Zwischendcputationen wurde von dem Königlichen Ge- s sammt-Ministerium unter dem 4. April 1853 auch der obenbezeichnete Ge st setzentwurf zur Vorberathung überwiesen, und nachdem dieselbe zuvörderst in 3 ' einer jeden der beiden Deputationen besonders, dann, bezüglich der different tz gebliebenen Puncte, in gemeinschaftlich mit der Deputation der ersten Kammer, ä beziehendlich unter Zuziehung der Königlichen Commissarien veranstalteten I Sitzungen erfolgt ist, berichtet die Deputation, beziehendlich unter Verweisung o auf den von der Deputation der ersten Kammer über diesen Entwurf ebenfalls 13 ' erstatteten Bericht, der Kammer Folgendes: Unter dem 2. April 1838 wurde das jetzt noch bestehende Gesetz, die II Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, zugleich mit dem N Criminalgesetzbuche für das Königreich Sachsen vom 30. März 1838 publi- 13 cirt. Im Laufe der Zeit hat sich jedoch eine Revision des letzteren nothwen- ick " dig gemacht und ist zu diesem Behuf den ständischen Zwischendeputationen von - der Staalsrcgierung der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für das König- 37 reich Sachsen vorgelegt und in dem Art. 283 desselben (gleichwie dies im K ' Art. 236 des Criminalgesetzbuchs rücksichtlich der Forstdiebstähle geschehen ist) zg i bestimmt worden: Forst-, Feld-, Garten-, Wild-, Fisch- und Perlenmuschel-Diebstähle werden nach den besonderen darüber bestehenden Gesetzen bestraft. , - Leilsxe rui Bitten