A. Bericht der Zwischendeputation der zweiten Kammer über den Entwurf der Strafproceßordnung für das Königreich Sachsen. (Entwurf, Landt.-Acten I. Ablh. 2. Bd. S. 281 flg.) Der unterzeichneten Deputation ist im Verfolg des allerhöchsten Dccrets vom l l 5. Mai 1852 mittels Protokolls des Königlichen Gesammtministerium vom 8 30. Juli 1853 der Entwurf einer Strafproceßordnung für das Königreich § Sachsen in sieben Abteilungen und mittels Protokolls vom 6. Juli 1854 >4 dessen achte Abteilung, welche von dem Anschlüsse des Beschädigten an das § - Strafverfahren handelt, vorgelegt worden. Sie hat denselben geprüft und P später, zu Ausgleichung und Beseitigung hervorgetretener Meinungsverschieden- zst heilen und zu Herbeiführung möglichst übereinstimmender Beschlüsse und An il träge, unter Zuziehung der Königlichen Commissarien, mit der Deputation der .. ersten Kammer gemeinschaftlich sich berathen und erstattet nunmehro über die I ° Ergebnisse der Prüfung und Berathung folgenden Bericht. Die wesentlichen Grundsätze, auf welchen das System des Entwurfes be- ui ruht, sind die der Staatsanwaltschaft, der Mündlichkeit und Dcffentlichkeit. iss? Mit Annahme dieser Grundsätze verläßt man die Grundlagen des zeitherigen kJ Criminalprocesses, welche bekanntlich darin bestehen, daß der Criminalrichter m in der Regel die Verpflichtung hat, selbst die Beschuldigung gegen denjenigen, im welchen er zur Untersuchung ziehen will, zu erheben, daß die Verhandlung schrift- M lich und geheim geführt und über die solchergestalt geführte Untersuchung in sif - sehr vielen und namentlich in allen schwereren Fällen von einem andern Richter üv als dem Untersuchungsrichter auf Grund eines aus den Aeten erstatteten Vor- kM träges erkannt wird. I " rur «iritlen ^dtNeUrin^ 2 k<i