5 8 Fast überall, wo das Strafverfahren mündlich ist, ist es auch öffentlich. Die 2 Gerichtsöffentlichkeit soll nicht etwa den Zweck haben, den Zuhörern ü irgend ein Recht der Controle über die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der k Verhandlungen und des Urtheils der Richter cinzuräumen, sondern sie soll dazu a dienen, zu zeigen, daß die Beweise für oder gegen den Angeklagten mit glei- d cher Sorgfalt und Gründlichkeit erhoben, die in der Anklagcschaft, der Ber it theidigung und den Pflichten des Richters gebotenen Mittel nur zur Erfor- ss schung der Wahrheit benutzt werden, der Angeklagte, wenn er schuldig ist, die verdiente Strafe empfange und, wenn er unschuldig, freigesprochen werde. Auch ff ist nicht zu verkennen, daß, wie die Qeffentlichkeit dazu dient, das Vertrauen iz zur Rechtspflege zu heben und zu befestigen, das öffentliche Rechts - und An- >fl standsgefühl zu beleben und den Eindruck des Ernstes und der Würde der gerichtlichen Verhandlungen zu verstärken, in derselben eine mächtige Anregung iss für die Richter und die sonstigen öffentlichen Beamten liegt, ihre Aufgabe mit D Gewissenhaftigkeit, Treue, Unpartheilichkeit und Gründlichkeit zu lösen. Der Staatsanwaltschaft ist rücksichtlich der wichtigeren Vergehen w und Verbrechen das Befugniß und die Verpflichtung übertragen, den Antrag W auf Untersuchung bei dem Richter zu stellen, dabei den durch das Verbrechen Za verletzten Staat zu vertreten, den Richter bei Sammlung der Beweismittel uz zu unterstützen und die erhobene Klage in den verschiedenen Stadien der Unter- lifl suchung weiter zu verfolgen. Sie hat aber auch die Pflicht, nicht blvs die uz zu Ueberführung des Angeklagten dienenden Umstände und Thatsachen, son- dern auch diejenigen zu erörtern und zu berücksichtigen, die zu Gunsten des rIL Angeklagten sprechen; mit einem Worte, auch sie ist, wie der Richter, berech nt tigt und verpflichtet, die Wahrheit zu erforschen. Das Nähere über den Beruf und Geschäftskreis der Staatsanwaltschaft iss ' ist im zweiten Capitel des allgemeinen Theils des Entwurfs und in den dazu ^-gehörigen Motiven enthalten, auf welche man der Kürze halber sich bezieht, usb Nur ein Punct verdient hier besonders hervorgehoben zu werden, daß die rü) sämmtlichen Beamten der Staatsanwaltschaft ein Ganzes bil- den, an dessen Spitze der Justizminister steht. Ist auch für den uni innern Dienst eine besondere Einrichtung insofern nöthig, daß bei der höheren Behörde Oberstaatsanwälte re., bei der ersten Instanz in der Regel Staatsan- lvcn wälte fungiren und jedem ein bestimmter Bezirk für seine Wirksamkeit zuge- isstt'theilt ist, so hängt doch nicht die Gültigkeit der Handlung davon ab, welcher Beamte der Staatsanwaltschaft in dem einzelnen Falle einschrcitet. Es kann HuÄodaher in einem gegebenen Falle der Staatsanwalt eines ganz andern Bezirks,