§ 56. im Hauptwerke § 59. des jetzigen Militärstrafgesetzbuchs gab nur zu der Be merkung Veranlassung, daß, da noch andere als die im letzten Absätze genann ten gemeinen und Militärvergehen für gleichartig angesehen werden könnten, es besser sein dürfte, die specielle Bezugnahme auf Theil ll. Cap. 7. zu vermeiden, und man verständigte sich dahin, statt „Theilll. Cap. 7. erwähnten" zu setzen: „aufgeführten", sonst den Paragraphen unverändert anzunehmen. 8 57. Die Verübung von Militärverbrechen im Complott und die Verbindung zu solchen, sind bereits in den §8 49 flg. als allgemeine Strafabmessungsgründe und nicht blos als Straferhöhungsgründe für gewisse begangene Militärverbre chen hingestcllt worden; es paßt daher auch nicht die Ucberschrift 8ud a., Ver brechen im Cvmplotte, deren auch gar nicht weiter in §8 57 flg. gedacht ist. Es soll deßhalb die Ucberschrift so lauten: „Cigenthümliche militärische Straferhöhungsgründe (vergl. noch 8 49 flg.) a) Verbrechen im Dienste." Gegen den dem 8 63. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs entsprechen den Inhalt des Paragraphen ist nichts einzuwendcn. 8 58. Das Begehen von Verbrechen auf Posten (8 58.) und die Zulassung von solchen (8 59.) behandelt da§ jetzige Militärstrafgesetzbuch als besondere Vergehen in den 88 151. und 152. Beide bilden aber nur Straferhöh ungsgründe und gehören deßhalb in den allgemeinen Theil. In dem 8 58. wird nur noch dem zu 8 57. Bemerkten in der Ueber- ' schrift der Buchstabe „6." in zu verwandeln und der Schlußsatz des zweiten Absatzes „insoweit nicht re." als überflüssig wegzulassen, sonst der Paragraph unverändert anzunehmen sein. 8 59. Hier glaubte man unterscheiden zu müssen, zwischen Zulassung von Verbre chen, zu deren Verhinderung ein Soldat entwever vermöge specieller oder ver- 9*