„Wird jedoch dieses Verbrechen selbst mit einer höheren Strafe geahndet, so ist bei Abmessung der letzteren die re." Um den Schlußsatz dieses Paragraphen mit dieser Fassung des allgemeinen Strafgesetzbuchs in Uebereinstimmung zu bringen, soll derselbe dahin abge ändert werden: „Wird jedoch dieses Verbrechen selbst mit einer höheren Strafe ge ahndet, so ist re." § 107. ist neu und 8 114. des preußischen Militärstrafgesetzes ähnlich. Im Art. !28. des allg. Strafgesetzbuchs heißt es: „Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung behufs der Hinterziehung der Militärpflicht verstümmelt oder gebrechlich macht, ist mit gleicher Strafe zu belegen. (Arbeitshaus bis zu einem Jahre.)" Im Entwurf bedeutet das Anfangswort „Wer" nur eine Militärperson, denn eine Civilperson unterliegt der Bestrafung nach Art. 128. des allg. Strafgesetzbuchs. Dieser Ausdrucksweise bedient sich vielfach das Gesetzbuch und es haben die Herren Kommissare ein für allemal erklärt: daß allerwärts, wo sich das Gesetzbuch dieses oder eines ähnlichen Wortes bediene, nur darunter „eine Militärperson im Sinne des 8 1" zu verstehen sei, dafern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt werde. Auch unter den weitern Eingangsworten „einen Anderen" sei nur „eine dem Militärstande angehörige Person" zu verstehen. Der Paragraph ist unverändert anzunehmen. 8 108. ist auch neu. (Fast wörtlich 8 115. des preußischen Militärstrafgesetzbuchs, welches dieses Vergehen mit Versetzung in die zweite Elaste und sechsmonatlichem strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten im Frieden, im Kriege mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe bedroht.) Mit Rücksicht auf das practische Bedürfniß, welches diesen und den vorher gehenden Paragraphen nach Inhalt der Motiven, erforderlich gemacht hat, ist gegen diesen Paragraphen nichts einzuwenden.