86 höchste Strafe von zehn Jahren Arbeitshaus aber bis auf zehu Jahre Zucht haus erhöht worden, welche Erhöhung sich durch die Schwere des Verbrechens und dessen Gefährlichkeit rechtfertigt. 8 117. enthält in veränderter Weise die Bestimmungen der §8 90. 91. 92. und 93. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Der Entwurf unterscheidet zwischen 1) Widersetzlichkeit mit thätlicher Vergreifung an einem Oberen im Kriege und bedroht sie unbedingt mit dem Tode. Im jetzigen Militärstrafgesetzbuche heißt es: es kann dieselbe unter den in 891. und 8 92. gedachten erschwe renden Umständen bis zur Todesstrafe steigen — und zwischen der 2) Widersetzlichkeit im Frieden, und da wieder u) zwischen Tätlichkeiten, welche keine oder wenigstens keine schweren Körperverletzungen zur Folge gehabt haben, und bestraft dieses Verbrechen mit Militärarbeitsstrafe ersten oder zweiten Grades von vier Jahren oder Zucht haus bis zu sechs Jahren. Für 2) a. setzt das bisherige Militärstrafgesetzbuch 8 90. im Frieden Mili tärarbeitsstrafe von wenigstens vier Jahren im zweiten Grade bis zu zehn jähriger Arbcitshausstrafe, im Kriege aber bis zu zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades. ' Der Entwurf setzt 0. auf Tätlichkeiten mit schwerer Körperverletzung, 6. auf Tätlichkeiten in Reih und Glied oder unter den Waffen, ll. auf Tätlichkeiten, wenn sie den Tod des Verletzten zur Folge gehabt, die Todesstrafe, das bisherige Militärstrafgesetzbuch auf k. (8 91. 1. 2.) vierjährige Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades und bezichendlich Zuchthaus von zwei bis zehn Jahren zweiten Grades, auf 6. zehnjährige bis lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades, und auf cl. dieselbe Strafe, jedoch nur ersten Grades Zuchthaus. Die Motiven haben diese Straferhöhungen zu rechtfertigen gesucht und die Herren Kommissare bestimmt erklärt, daß sie bei diesen schweren Vergehen an dem Entwürfe festzuhaltcn genöthigt seien.