einfachem Arrest von acht Tagen bis einmonatlichem strengen Arrest auf strengen Arrest von einem Monate bis Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von sechs Monaten, erhöht, und haben die Königlichen Kommissare diese Erhöhungen damit gerechtfertigt, daß der militärische Auflauf recht eigentlich den Weg zum militärischen Aufstande (8 125.) bilde, durch dieses Vergehen mithin große Gefahr und Nachtheile herbeigcführt werden könnten. Gelangte man deshalb auch nicht zu einer Herabsetzung der Dauer der Strafen, so verständigte man sich dock bezüglich der Theilnehmer, rücksschtlich der Strafart, dahin, daß anstatt unbedingt „strengen" Arrests gegen sie „mittler" oder „strenger" Arrest sollte ausgesprochen werden können. Demgemäß sind die Worte: „mit strengem Arrest" zu vertauschen mit: „Mittlern oder strengem Arrest". Da übrigens auch der zweite Absatz des 8 127. hier Anwendung finden kann, so soll das Citat: „(88 125. und 126.)" verwandelt werden in: „(88 125. bis mit 127.)" 8 125. ist 8 100. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Der Entwurf hat die zeitherige Strafe 1) für die Anstifter im Kriege den Tod, im Frieden die Strafe von vier- bis zwanzigjährigem Zuchthaus ersten Grades und 2) für die übrigen Theilnehmer zwei- bis achtjähriges Zuchthaus ersten Grades derartig abgeändert, daß derselbe überhaupt 1) für die Anstifter (ohne Rücksicht, ob im Kriege oder Frieden) die Todesstrafe und ' 2) für die übrigen Theilnehmer vier- bis fünfzehnjährige Zuchthäus- strafe setzt. Die Schlußbestimmung des zeitherigen: „die hier angedrohten Freiheitsstrafen finden jedoch nur statt, insofern die strafbaren Handlungen nicht an sich eine härtere Strafe nach sich ziehen" — ist mit Recht weggelassen. Die Strafe, welche nach diesem Paragraphen der militärische Aufstand nach