100 Da in diesen Bestimmungen nichts enthalten ist, was dem Inhalt dieses Paragraphen widerspricht und daS unerlaubte Beutemachcn mit Recht verpönt wird, so ist gegen den Paragraphen nichts zu erinnern. (Im preußischen Militärstrafgesetzbnch finden sich übrigens § 146. und 147. ähnliche Bestimmungen, wie im Entwürfe, cs setzt darauf Versetzung in die zweite Elaste und Festungsstrafe bis zu zwei Jahren.) 8 151. ist § 126. deS bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Dieser lautete im Eingänge wie der Entwurf, dann so: „etwas zueignen, oder welche in gewinnsüchtiger Absicht dem - 8 123. zuwiderhandeln, sind mit der Strafe des einfachen Dieb stahls zu belegen". Der Entwurf dagegen läßt die unterstrichenen Worte weg und setzt die Strafe auf strengen Arrest bis zu Militärarbeitsstrafe ersten oder zweiten Gra des von vier Jahren. Das Verbrechen der Plünderung besteht in der eigenmächtigen (ohne Er- laubniß des Oberbefehlshabers oder gegen ein ausdrückliches Verbot) erfolgten Zueignung beweglicher Sachen der Landesbewohner des eigenen, neutralen oder verbündeten, oder des fremden Landes, oder gefangener feindlicher Soldaten, mit Benutzung der durch die Gegenwart der Truppen bei den Landeseinwohnern oder den gefangenen Soldaten erregten Vorstellung von militärischer Macht; die Plünderung schließt sonach das Verbrechen des Diebstahls oder noch mehr der Erpressung in sich, enthält aber noch etwas, was diesem fremd ist, und die Regierung hatte sich hierbei die Frage zu beantworten gehabt, ob bei dem hier fraglichen Verbrechen sich die Strafe wie bei dem Diebstahl und der Erpressung - nach dem Werthsbetrage des durch Plünderung Erworbenen zu bestimmen habe, ° oder ob nicht vielmehr jenem vorbemerkten Momente ein vorwiegender Einfluß - auf die Strafbestimmung einzuräumen sei? und sich abweichend von den Be stimmungen 8 126. des jetzigen Militärstrafgesetzbuchs für das Letztere ent schieden, indem es den Verhältnissen angemessener erschienen war, daß bei der Strafabmessung hauptsächlich die Umstände unter denen und die Art und Weise, wie das Verbrechen verübt worden, in Betracht gezogen würden, wie denn auch bei dem Verbrechen des Raubes, mit welchem die Plünderung ja ohnehin so Manches gemein habe, die Strafe ebenfalls unabhängig von dem Werthsbetrage des Geraubten normirt werde, weil ferner bei Abmessung nach dem Werths- bctrage die Ahndung in vielen Fällen eine allzugelinde sein würde, gleichwohl