die Ehre der ganzen Armee durch solche Verbrechen leicht auf das Spiel ge setzt werde, auch bei den Verhältnissen des Kriegs, wo nicht in den meisten, so doch gewiß in sehr vielen Fallen eine WerthSermittelung gar nicht werde eintreten können, und andere Strafgesetze, z. B. das preußische § 148. gleiche Grundsätze angenommen hätten. Die Deputation hatte diese Gründe zu billigen und empfiehlt den Paragraphen zur Annahme. Nur um nicht die irrige Idee aufkommen zu lassen, daß unter „feindlichen Soldaten" nur die früher sogenannten „Gemeinen" zu verstehen seien, vereinigte man sich dahin, statt „feindliche Soldaten" zu setzen: „Feinde". Zu den beiden 88 150. und 151. erklärten noch die Königlichen Kom missare die Auffassung der Deputation für richtig, nach welcher der Unterschied zwischen beiden Paragraphen darin bestehe, daß unter den in 8 150. gedachten Gegenständen, deren Ablieferung nicht vorgeschrieben sei, nur solche Sachen zu verstehen seien, welche sich vorher im Eigenthume gefallener Feinde befunden, rücksichtlich der im 8 151. gedachten Gegenstände aber jene letztere Voraus setzung nicht eintrete. 8 152. entspricht 8 127. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Dort ist auf alle Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs über erschwerende Umstände verwiesen, hier sind einzelne Fälle der Plünderung unter erschwe renden Umständen, wie sie im Kriege noch am ehesten vorkommen, besonders ausgehoben und mit erhöhter Strafe, bis zehn Zahre Zuchthaus, bedroht. Ist mit Rücksicht auf die erhöhte Strafe der Plünderung (8 151.) die Erhöhung der Strafe auch für Plünderung mit erschwerenden Umständen kon sequent, so kann doch insbesondere auch während einer Feuers- oder WasserS- gefahr an gefährdetem oder geborgenem Gute — vergl. allgemeines Straf gesetzbuch Art. 281. 5. — eine Plünderung unter erschwerenden Umständen stattfinden. Man hat sich deshalb entschlossen, diesen Fall hier mit aufzunehmen und zu diesem Behuf hinter „Wohnung" einzuschalten: