103 3) wenn dem Beschädigten eine Körperverletzung der im vorgenannten Artikel unter 1. erwähnten Art zugefügt, oder wenn derselbe in den Zustand der Geisteszerrüttung versetzt worden, zu deren Beseitigung keine gegründete Aussicht vorhanden ist, oder wenn Jemand dabei ge- tödtet, oder, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwin gen, körperlich gepeinigt worden ist, inglcichen gegen den Anstifter ei nes Komplottes: die Todesstrafe." Mit diesen Abänderungen ist der Paragraph anzunehmen. Auch in dieser neuen Fassung des Paragraphen hat man sich des Aus drucks „vorsätzlich zugefügter Körperverletzung" nicht bedient, sondern blos von „Körperverletzung" gesprochen, weil aus dem ganzen Verbrechen und dem Eingänge des Paragraphen deutlich hervorgeht, daß hier von keiner an dern als vorsätzlich zugesügten Körperverletzung die Rede sein kann. 8 156. ist § 132. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Der Entwurf setzt nur neu hinzu (vor: eigenmächtig und freventlich): „ohne Nutzen für die Kricgsoperationen," - und vor „ist": „sofern nicht nach den einschlagenden Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs eine härtere Strafe einzutreten hat." 8 15-5. ist 8 1 31. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Während das bisherige Recht unterschied: u) zwischen Fällen, welche nach dem Criminalgesetzbuche mit dem Tode bedroht sind und hier die Todesstrafe auch statuirte, und b) anderen Fällen, für welche besondere Strafen festgesetzt wurden, - nimmt der Entwurf einfach auf die Vorschriften des Art. 213. des Strafge- setzbuchs Bezug und wendet solche auch hier an, was nur gebilligt werden kann. 8 154. ist ganz 8 129. des bisherigen Militärstrafgcsetzbuchs, nur ist 8ul) 2. statt der Strafe des einfachen Diebstahls die des CameradendiebstahlS angedroht worden — was nach den Motiven genügend gerechtfertigt erscheint.