016 Erläuternd bemerkten nur noch die Herren Commifsare zu den Worten „zu der ihm obliegenden Dienstverrichtung", daß darunter nur die dem Soldat „eben" „gerade" oder „zu dieser Zeit" obliegende Dienstverrichtung zu ver stehen sei. 8 162. ist § 138. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Während dieser nur auf das wirklich „Entstandensein" die Verdoppelung zuließ, setzt der Entwurf diese auf die Befürchtung gemeingefährlicher Folgen und auf das wirkliche Entstandenseiu: die Zulassung der dreifachen Stei gerung, was die Motiven Seite 89 rechtfertigen. 8 163. ist 8 139. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Dieses sagte: „Wer Dienstpfcrde re.", der Entwurf fügt hinzu: „absichtlich oder aus Unbedachtsamkeit", nimmt „Geschütze" besonders auf; ebenso inserirt er sachgemäß: I „ist, wenn hierdurch nicht an sich schon ein schwereres Verbrechen be gangen worden ist", und bestimmt die Strafe statt: „mit einfachem oder geschärftem Arrest bis zu dreiwöchentlichem stren gen Arrest", auf: „einfachen oder geschärften Arrest bis zu sechs Wochen oder Militär- arbeitsstrafc ersten Grades bis zu drei Jahren." Im zweiten Absätze ist statt „ist ebenso, jedoch mindestens mit dreitägigem mittlen Arrest zu ahndeu" gesetzt: „ist gleichfalls nach dem Grade der Ver- schuloung und der Größe des für den Militärfiscus entstandenen Verlusts mit einfachem oder geschärftem Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen." (Das preußische Militärstrafgesetzbuch setzt 8 154. auf das Vergehen des zweiten Absatzes Arrest oder Festungsstrafe bis zu einem Jahre, bei erschwe- j renden Umständen noch Versetzung in die zweite Classe, auf das Vergehen des ersten Absatzes Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Classe.)