108 Zusammentritt in Vereine :c. untersagt und sind Zuwiderhandlungen mit dis- riplinarischer Ahndung bedroht. Der Vollständigkeit halber ist diese Bestim mung, um nicht im Publicationsgesctz auf eine so vereinzelte Hinweisen zu müssen, ins Gesetz selbst aufzunchmcn und man hat sich deshalb dahin geeinigt, in einem neuen § 165". Folgendes aufzunehmen: Verbotwidrige Vereine und Versammlungen. Militärpersonen der activen Armee, welche, um über öffentliche An gelegenheiten oder militärische Befehle, Anordnungen oder Einrichtungen zu berathcn, in Vereine zusammentreten, oder zu diesen Zwecken sich versammeln, oder welche an derartigen Berathungen Anderer in Ver einen oder Versammlungen Theil nehmen, unterliegen dis ciplin arisch er Ahndung (vergl. jedoch 8 ID des Gesetzes vom 22. November 1850.) 8 166. ist 8 141- des bisherigen. Im bisherigen Militärstrafgesetzbuche sind nur, außer den Gesetzen, noch „die besondern ihnen crthcilten Dienstvorschriften" erwähnt, solche aber hier mit Recht weggclassen worden. Im letzten Absätze heißt es im bisherigen Militärstrafgesetzbuche: „auf verhältnißmäßige Geldstrafe erkannt werden". Der Entwurf setzt dafür, conform der Bestimmung 8 374^. des allgemeinen Strafgesetzbuchs: „Geldbuße bis zu vierhundert Thalern". Es ist der Paragraph unverändert anzunehmen. 8 167. ist 8 142. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Nur sind die Worte: Wer „absichtlich oder aus Unbedachtsamkeit" deshalb hereingeschoben worden, weil cs Pflicht des Soldaten ist, auf drohende Gefahren Acht zu haben, hierbei aber auch die Unbedachtsamkeit bestraft werden muß; übrigens ist die Strafe von einwöchentlichem mittlen Arrest bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis auf: