112 ungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer und bei besonders erschwerenden Um- I ständen, selbst die Todesstrafe. — Jnglcichen das hessische Strafgesetzbuch zwei Jahre Festung und selbst un- I ter erschwerenden Umständen die Todesstrafe.) Der Deputation erschien aber bezüglich der Bestimmung 1. im Frie- < denszustande, das jetzige Minimum von einer Woche ausreichend und es soll demgemäß auch sud 1. statt: „zwei Wochen" gesetzt werden: „Einer Woche", während sonst der Paragraph unverändert anzunehmen ist. 8 175. ist 8 l 50. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Nur ist statt: „oder wo das dießfallsige Verbot unter Androhung erhöhter Strafe ' besonders eingeschärft worden ist," im Entwurf besser gesagt: „oder wo sonst ein dießfallsiges Verbot besteht," und nach „gestattet" im Entwürfe richtig inserirt worden: „oder seinem Verbote nicht Gehorsam zu verschaffen sich bemüht," ferner im Entwürfe statt bisher: „zweiwöchcntlichen strengen Arrest bis einjähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades" gesetzt: „vierwöchentlichen strengen Arrst bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafc . zweiten Grades." Auch hier hielt die Deputation die jetzige Minimalstrafe für genügend und es soll demgemäß statt: „vierwöchentlichem" gefetzt werden: „zweiwöchentlichem". Da hiernächst der Fall, wenn ein Soldat auf dem Posten ein Verbrechen, ! zu dessen Verhinderung er vermöge seiner Dicnstinstruction verpflichtet war, i aus Unbedachtsamkeit zu verhindern unterläßt, nicht straflos gelassen wcrdei -- kann, und 8 59. nur von absichtlicher Zulassung von Verbrechen handelt, so macht sich auch dieserhalb eine besondere Bestimmung und eine Strafe nöthjg, <