„diSciplinarisch" in der Bestimmung 8ub 1. in Wegfall zu bringen. 8 184. ist unverändert § 162. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. 8 185. ist § 163. des bisherigen, in diesem stand nur folgender Schluß: „und die etwaige Konkurrenz mehrer solcher Umstände als ein besonderer Erschwcrungsgrund zu berücksichtigen", welche der Entwurf mit Recht, da die Verweisung auf das allgemeine Straf gesetzbuch ausreicht, weggelassen hat. 8 186. ist wörtlich 8 164. deS bisherigen Militärstrafgesetzbuchs, nur das Wort „Veruntrauungen" mit: „Unterschlagungen" zu vertauschen. 8 187. ist wörtlich 8 165. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. . Zu den 88 186. und 187. haben nur noch die Herren Kommissare erklärt, daß, da dieses Gesetzbuch überhaupt nur auf solche Personen Anwen dung leide, welche dem Militärstrafgesetzbuche unterworfen seien, auch unter den auf der ersten Zeile des 8 186. genannten „anderen Personen" und den 8 187. auf der zweiten Zeile gedachten „angenommenen Personen" nur Mili- tärpcrsoncn im Sinne des 8 1- sud 1. und rcsp. 8ub 2. zu verstehen seien. Die Herren Commissare haben hiernächst Folgendes bemerkt: Im fünften und siebenten Kapitel des zweiten Theils des Militärstraf- gesetzbuchs sei eine Reihe militärischer Eigeuthumsverbrechen aufgeführt, wobei sich nicht blos Militärpersonen, sondern auch Personen vom Civilstande der Partirerei schuldig machen könnten, fa bei denen sogar, namentlich bei den im siebenten Kapitel genannten Verbrechen, die Partirer gewöhnlich dem Civil stande angehörten, weil der Soldat das auf verbrecherische Weise erlangte Gut weit lieber an solche, als an Kameraden abzusetzcn pflege, von denen er eher Entdeckung zu fürchten habe, als von jenen. Scheine hiernach Art. 294. des allgemeinen Strafgesetzbuchs, nach dessen jetziger Fassung es wenigstens zweifelhaft sein könnte, ob Partirerei, deren sich „ kivilpersonen bei Verbrechen der vorerwähnten Gattung schuldig machen, nach 16*