118 diesem Artikel zu beurthcilen sei, noch einer etwas veränderten Fassung oder einer entsprechenden Vervollständigung zu bedürfen, so frage es sich sodann weiter, ob, wenn diese eingctreten, bezüglich der Partirerei, deren sich Militär personen an entwendetem Militäreigenthum schuldig machen, eine besondere Bestimmung entbehrlich sei, und derartige Vergehungen der Militärpcrsonen nur nach diesem Artikel zu beurthcilen seien? Für die bejahende Meinung könne der Umstand angeführt werden, daß, da den Partirer vom Civilstande immer nur ein Theil der einfachen Diebstahlsstrafe treffen könne, und selbst dann, wenn er wußte, daß der Dieb die Sache im Wege eines gesetzlich ausgezeich neten Diebstahls erlangt hatte, dieß auch bei der Partirerei einer Militär person in Bezug auf militärisches Eigenthum gelten müsse. Dagegen sei jedoch zu erwägen, daß, da die Verbrechen der Militärpersonen gegen Kameraden odermilitärfiscalisches Eigenthum sämmtlich als gesetzlich ausgezeichnete Eigen- thumsvcrbrcchcn gelten — vergl. § 189. — hier also von einfachem Dieb stahl gar nicht die Rede sein könne, eine Inkonsequenz darin erblickt werden müsse, wolle man gegen eine Militärperson, welche wissentlich, daß das an sich gebrachte Gut gestohlenes Kameraden- oder militärfiscalisches Eigenthum sei — und diese Wissenschaft sei in den häufigsten Fällen vorhanden, weil militärfisealische Gegenstände den Soldaten gewöhnlich als solche erkennbar seien — der Partirerei bei selbigen sich schuldig gemacht, nur auf einen Theil der einfachen Diebstahlsstrafe erkennen. Eine bcsondre Bestimmung für diese Fälle der Partirerei, wenn deren sich Militärpkrsoncn schuldig machen, stelle sich daher als nöthig dar und werde am passendsten im siebenten Capitel als § 185''. aufzunehmcn und dabei zugleich auf Partirerei bei den im fünften Capitel bemerkten, in gewinnsüchtiger Ab sicht verübten Verbrechen geeignete Rücksicht zu nehmen sein. — In Anerkennung der Nichtigkeit dieser Auseinandersetzung hat man sich über die Aufnahme des folgenden neuen 8 187". vereinigt: „Partirerei" „Militärpersouen, welche bei einem der in 8 183 flg. aufgeführten Verbrechen der Partirerei (vergl. allgemeines Strafgesetzbuch Art. 294.) mit Kenntnis von der Eigenschaft des an sich gebrachten Gutes, als Kameraden- oder militärsiscalischcn Eigcnthunrs edcr unter Umständen sich schuldig machen, wo sie diese Eigenschaften vcrmuthcn mußten,