129 Verbrechens nicht bewiesen sei, oder daß die tatsächlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht ausreichend seien, um den Angeklagten für schuldig zu erklären, oder daß durch diese Ergeb nisse die Anklage thatsächlich widerlegt sei. Eine beschränkte Freispre- " chung (von der Instanz) findet nicht statt." Art. 293. Verurteilendes Crkenntniß. „Außer diesen Fällen erkennt das Gericht auf die durch das Gesetz bestimmte Strafe. Dieß gilt auch in dem Falle, wenn das Gericht nach Lage der Sache insbesondere nach Maaßgabe des erbrachten Be weises den Angeklagten nur einer Handlung für schuldig erachtet, welche an sich nach Art. 32". zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören würde." Die erste Kammer hat diesen Beschluß abgelehnt, indem sie die Art. 292. und 293. des Entwurfs beibehalten hat. Die Majorität der unterzeichneten Deputation rathet an: dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten, wogegen die Minorität, (Abgeordneter Georgi und der Referent) der Kammer empfiehlt: bei ihrem früheren Beschlüsse zu beharren. IX. Zu Art. 358". Als neuen Art. 358^. hat die erste Kammer folgenden angenommen: „Das Bezirksgericht kann von Abhaltung eines öffentlichen Termins absehen, wenn der Angeschuldigte durch das Erkenntniß des Einzelrich ters auf Grund seines Zugeständnisses für schuldig erklärt und zu einer Gefängniß- oder Geldstrafe, welche die Höhe von 6 Wochen, beziehend lich den Betrag von 150 Thalern, nicht übersteigt, verurtheilt worden ist und der Angeschuldigte die Berufung nur zum Zweck einer Herab setzung dieser Strafe eingewendet hat. Es hat jedoch das Gericht auch in diesem Falle den Staatsanwalt und den Vertheidiger, wenn ein solcher bestellt ist, zu der Sitzung, um sie mit ihren Anträgen und Aus führungen zu hören, einzuladen, ohne daß das Außenbleiben derselben das Gericht an der Beschlußfassung über die Berufung hindert. Ebenso kann das Bezirksgericht von Abhaltung eines Termins absehen, wenn LeNsxe Nrittea Lb1kel1iu>§. 2. 8ä. ss Z