Anhang*) Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 923) I. Befreiung von Ehevoraussetzungen und Eheverboten A. Ehemündigkeit §1 Zuständigkeit (1) Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (§ 1 des Ehegesetzes) entscheidet das Vormundschaftsgericht, das für den Verlobten, der der Befreiung bedarf, zuständig ist. (2) In den Ländern, in denen die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts ganz oder teilweise anderen als gerichtlichen Behörden übertragen sind, steht die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit den Behörden zu, die über Anträge auf Volljährigkeitserklärung zu befinden haben. B. Schwägerschaft §3 Zuständigkeit (1) Über die'Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft (§ 4 des Ehe gesetzes**) entscheidet der Landgerichtspräsident, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. (2) Hat nur die Frau Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz oder Aufenthalt. (3) Hat keiner der Beteiligten Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, so ist der Landgerichtspräsident in Berlin 1 ) zuständig. (4) Der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet über die Befreiung, wenn auch nur einer der Verschwägerten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt oder wenn die Ehe unter Verletzung der Vorschrift des § 4 des Ehegesetzes bereits ge schlossen ist. *) Die durch § 79 EheG aufgehobenen Bestimmungen der Dnrr.hfnKiningcvpTnrfinnngpn sind nicht mit ahgedruckt worden. **) Dieser und die späteren Hinweise auf die Paragraphen des Gesetzes entsprechen dem Kontroll- ratsgesetz. 1) Sinngemäß werden außerdem die Landgerichtspräsidenten in Baden-Baden, Hamburg und München zuständig sein, vgl. § 15 Abs. 3 EheG.