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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 242. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung» Dresden, Montags, den 7. Juli 1834. Nachrichten vom Landtage. EMM Zweihundert und zwei und vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 25. Juni 1834. (Beschluß.) Berathung der hinsichtlich des Staatsdiencrgesetzes zwischen beiden Kammern noch obwaltenden Differenzen. Als zweiter Gegenstand befindet sich auf der heutigen Tagesordnung: DieBerathung der hinsichtlich desStaats- dienergesetzes zwischen beiden Kammern noch obwaltenden Dif ferenzen. Referent in der Sache ist v. C a r l o w i tz. Es wird bei diesem Gegenstände nach erfolgter Geneh migung der 1. Kammer, der in der 2, Kammer erstattete Depu tationsbericht zum Grunde gelegt, jedoch aus. den daselbst nam haft gemachten Differenzpuncten nur diejenigen herausgehoben, bei welchen sich die 2. Kammer der diesseitigen Ansicht nicht an geschlossen hat. Zuvörderst gehört hierher der tz. 7., die Eidesnotul für die Staatsdiener enthaltend. Die 2. Kammer hatte die von der Isten beibehaltenen Worte r „so viel an ihm sei" verworfen. Die Majorität der Deputation räth zur Nachgiebigkeit. Referent hingegen halt die Beibehaltung jener Worte für unerläßlich nothwendkg, da er dadurch alle Bedenken wegen etwam'ger Collisionsfälle zwischen den Vorschriften der Verfas sung und den Befehlen der Vorgesetzten gehoben zu sehen hofft. Prinz Johann: Allerdings würde es wohl gut sein, diese beanstandeten Worte beibehalten zu wissen, da indeß der Bei tritt der 2. Kammer wohl schwerlich zu erwarten steht, so mag man zur Beseitigung jedes Zwiespaltes nachgeben, indem ja ohnehin der Eid zugleich auf die Landesgesetze verweist, zu wel chen das Staatsdienergesetz doch auch gehört. v. Deutrich: Man legt wohl von beiden Seiten einen zu großen Werth auf die Beibehaltung oder Weglassung der fraglichen Worte. Da bestimmt ist, daß der Staatsdiener den Anordnungen der vorgesetzten Behörde gehorchen muß, und sei nen Ungehorsam nicht mit der Berufung auf die Verfassung entschuldigen kann, so kann nur der im tz. 104. der Verfassungs- Urkunde bezeichnete Fall eine Ausnahme begründen, nach wel chem ein Einnehmer zur Einforderung der Abgaben nicht berech tiget ist, wenn nicht in dem Ausschreiben die ständische Bewilli gung erwähnt ist. Liegt der Formel der Sinn unter, das zu leisten, was er irgend vermag, so ist dieselbe überflüssig, denn er gelobte ohnedem, seine Pflicht zu erfüllen. Eidliche Ver sprechungen, die einer Deutung unterliegen können, wie diese, sind ohnedem ohne Werth, ja in Betracht der Wichtigkeit des Eides ganz zu vermeiden. Da nun in der Eidesnotul noch die Worte enthalten sind: „nach seinem Wissen und Gewissen", so ist, glaube ich, der Sache Genüge geschehen, und man kann der 2. Kammer, die nun einmal eine große Gefahr in der Bei behaltung dieser Worte sieht, nachgrben. Man tritt hierauf der 2. Kammer mit 24 gegen 4 Stimmen bei. — Bei tz. 9. beruht die im jenseitigen Deputationsberichte an gegebene angebliche Differenz lediglich auf einem diesseits began genen Jrrthum. Nach tz. 12. fand eine Differenz statt über die Art, wie dem Staatsfiscus ein den 3. Lheil des Gehaltes der Diener übersteigendes Compensationsrecht gesichert werden solle. Zm Dcputationsbcrichte der 2. Kammer befindet sich daher ein ver mittelnder Fassungsvorschlag, für welchen sich die Vereinigungs deputation erklärt hat. Man genehmiget hierauf einstimmig den von der 2.' Kammer inzwischen bereits angenommenen und von der Majo rität der Deputation empfohlenen Vermittelungsvorschlag (siehe dens. Nr. 414. d.Bl. S.4336.). Die bei tz. 19. annoch obwaltende Differenz bezieht sich auf die zur Sicherstellung gegen übermäßige Quiescirung zu ergrei fenden Mittel. — Die Majorität der Vereinigungsdeputatkon hat sich in Folge der verschiedenen zu diesem Ende in beiden Kam mern bereits gefaßten Beschlüsse und gemachten Vorschläge zu ei nem Vermittelungsvorschlage veranlaßt gefühlt, daß nämlich em Antrag (s. dens. a.a.O. S. 4337.) in die Schrift gebracht werde, von dessen Annahme die Genehmigung des Gesetzes abhängig zu machen ist. Reser ent stellt zwar nicht in Abrede, daß er sich mit dem Beschlüsse der 1. Kammer mehr befreunden könne, als mit dem der zweiten, indem er darin eine noch größere Garantie gegen den Mißbrauch der Quiescirung zu finden glaubt. Indeß empfehle er unter den obwaltenden Umständen doch die Annahme des Ver mittelungsvorschlags, der auch bereits in der 2. Kammer ge nehmigtworden. Gegen den Vermittelungsvorschlag hat sich in der Vereknk- gungsdeputation Prinz Johann erklärt, und bemerkt nun: Ich kann zwar nicht leugnen, daß mir immer noch mein von der 1. Kammer genehmigter Vorschlag als der vorzüglichere erscheint, indeß im Betracht, daß auch der Vermittelungsvorschlag die Bedenken zum großen Theil beseitigt, und am Ende eine Vereini gung mit der 2. Kammer gar nicht zu Stande kommen möchte, rathe ich zur Annahme des letztem. v, Deutrich verwendet sich ebenfalls für die Annahme des Vermittelungsvorschlags einesAntrags in die Schrift, indem der selbe die Bedenken, welche dem frühem Vorschläge der 2. Kam-
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