s., !! tt l i j! ! lUHd i </ ' l ^ ^ >1>^j11L ^ 1.» 4UL.E ö,r'L 2 r f*»^ - ll§ 1 .u</ir»»1u^^6trr.kL rcklr.1^ < «U L.>- . Anzeiger. /I ^ ^ E «4 ^ ^ > 1i '.rüL s> 5! ? s«-1 7!<2 '>k> ^s! ^ " L j-i. ? » - ^ ^ -. »w «-^^4^-. -^fef ^ » . « ,ii ^ 7 sis n» e-n i» r Nir^ d/v e«. - »fy ee', .n se o Ni ) <i-1, ^ 11 /, Bekanntmachung. Die Herren Wahlmänner für die Neuwahl der Herren Stadtverordneten und Ersthmänner haben die auSge- fültten Stunm-ettel - ^ ^ ^ ^ ' M»ntchg de« »G. »ugu» ». I. vormittag- zwischen 19 und LS^/, Uhr oder Nachmittag- -wischen 4 und 6 Uhr im Wahillooale in der alten Waage vor der Dahldeputation persönlich abzugeben. Leipzig, den 19. August 1833 Den NwtH der Stadt Leipzig. . r '. . -- ' ivorden. i . .r i u- 7>1: t' tember 1 / ^ »II > < >. i - 2 .16:2 ende« und d Bekanntmachnn^. i) Die diesjährige Leipziger Mtchaeli-rnefse beginnt und endigt mit dem Id. Hetvker. ? : j- c . d? , 9) Während dieser drei Wochen tönmn alle inländische, so wie dte-den AoUvereinSstaarßen angshöe Fabrikimten und Handwerker, ohne einige Beschränkung Uon Seit« der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten i Firmen au-hängen. ^».,5-:. -^ ^ - 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten «nd Handelsleute. > 4) Außer vorgedachÄr dreiwöchentlicher Friß bteibt der Handel, so wie da-Au-hängen van Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale de- verkauf-, allen aa-wärtigen Ve^äufern bei einer Geldstrafe bis zu LO LHaler verboten. 3) Jedoch ist zur Au-packuna und Einpackung der Waawn die Uröffnmrg der in den Hänsoen befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche «ld in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. r;i E Äedo frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eine- solchen' verkauf-locale- wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jede-mal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 23Lhakra belegt. 7) Allen ausländischen, den ZolldireiMSstdalerr nicht angthörigen Professionisten und Hand werkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlantenl bi- zum Auslauten der'Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. : , ismvi.' 8) Eben so bleibt da- Hauflren jeder Art und da- Fttlhalten der denLollvereinSstaaten nicht ungehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werde» die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch verläezgUUyg her verkanfS-oik bk in die Zahtwochr ersetzt. l 9) Da- endlich den, auch auswärtigen Spediteur-, unter gewisse« Bedingungen allhirr nachgelassene« Betrieb von MeßspeditionSgeschästen betrifft, so verweisen wir deshalb auf da- non uns «wer dem 39. Otsover 1837 -nlativ, die Betreibung de- Spedition-Handel- Allhier Hewsffend. Leipzig, den 18. Juli 1833. . ^ l ^ Io' dL ' ^ »- iti ' ^ 1 >. erlassene Ro- De» N«th »t» G»«dt Leipzig. !r> m .ri i»i Bek a»«t . «> »>^» r r r r r^r 3«m Besten der hiefigen Armen Allkp MfWstgti« WLnihÄIer ^ ^ ^ ^ .4,8^»- > ^ D»m,«bea» den Uss. Augpst m» vtt Op'k .<! '1 VON stldam -i -»»»»- ÄVLS E^rM ^ ^ .jj.'-'. ...-c «IM ^nrereno.vor pruped^nettwEn «emn s. «I 'V ^ - k» ' eeip»r»i M, .»». «>„«ß ««. ! Mpfttzl»» Wir dem vchw«» 4>M«W» dir iv«rstellang zur »ahlrtichm I . »D«l- WlMen. Directoriu«.