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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.11.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-11-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185311027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18531102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18531102
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Paginierfehler S.4324; Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-11
- Tag1853-11-02
- Monat1853-11
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.11.1853
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Leipziger Tageblatt Mid Anzeiger. «/JA 306. Mittwoch den 2. November. 1853. Bekanntmachung. Nachdem die Bestimmungen, welche von jetzt an für den Gewerbebetrieb der hiesigen Antiquare maßgebend sein sollen, von uns in ein Regulativ zusammengestellt worden sind und letzteres die Bestätigung der Königlichen Kreis-Direktion erhalten hat, so bringen wir dasselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 25. Oktober 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Regulativ für den Gewerbebetrieb der Antiquare zu Leipzig. h. 1. Zum Betriebe de- Antiquariatsgeschäfts ist außer dem Besitz des Bürgerrecht- obrigkeitliche Erlaubnis erforderlich. tz. 2. Die Antiquare dürfen mit Preßerzeugniffen aller Art handeln, deren Vertrieb an sich nicht verboten ist und welche entweder n) überhaupt schon im Gebrauch oder wenigstens b) nachweislich im Besitze von, dem Buchhändlerstande nicht angehörigen Personen gewesen sind, oder e) im Buchhandel nicht mehr geführt werden. h. 3. Die Antiquare sind nicht befugt, gangbare buchhändlerische Artikel in Verlagsauctionen oder sonst parthieuwelse (in Quantitäten von mehr als zwei Exemplaren) an sich zu bringen ; wogegen der Ankauf von ganzen Bibliotheken und von Maculatm- vorräthen, zum Wiederverkauf im Ganzen wie im Einzelnen, ihnen unbenommen bleibt. §. 4. Jeder Antiquar hat über sein Bücherlager ein vollständiges Verzeichniß zu führen, worin außer dem Titel eine- jeden Artikel- die Zeit wann und die Person von welcher derselbe erworben worden — letztere mit Namen und Wohnort — genau angegeben sein muß. Diese Verzeichnisse sind dm Behörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen An gabe» hat der Antiquar in alle« nach gegenwärtigem Regulativ zu beurtheilenden Beziehungen persönlich zu haften insoweit al- die in seinem Bücherverzeichnisse enthaltenen Einträge mit den ihm selbst bei Erwerbung des Buchs gemachten Angaben und seiner eigenen Wissenschaft übereinstimmen müssen. tz. 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen (tzh. 1—4) sind mit Zwei bis Zwanzig Thaler Geld- oder entspre chender Gefängnißstrafe und bei wiederholtem Rückfall mit Einziehung der Betriebsconcession, so wie nach Befinden mit ConsiScation der zur Ungebühr feilgebotmen oder angekauften Artikel zu ahnden. Beim Handel mit noch ungebrauchten Preßerzeugniffen ist Strafe und beziehentlich Confiscation verwirkt, sobald im einzelnen Falle der Antiquar nicht durch sein Bücherverzeichnis Nachweisen kann, daß die von ihm verkauften oder feilgebotenen Exemplare unter eine der in h. 2 unter d und o aufgeführten Kategorien gehören, wobei dem Denuncianten der Beweis der Unrichtigkeit de- erwähnten Verzeichnisses Vorbehalten bleibt. h. 6. Den Antiquaren ist unbedingt verboten, Bücher, Musikalien oder Bilderwerke von Kindern, Schülern und Lehrlingen ohne vorgängige ausdrückliche Zustimmung der Aeltem oder Aelternstelle vertretenden Personen, beziehentlich der Lehrherren an sich zu bringen. Der Zuwiderhandelnde hat — abgesehen von etwa eintretender criminalgesetzlicher Ahndung — Zwei bis Zwanzig Thaler Geld oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, nach Befinden Einziehung der Concession zu gewärtigen und hat jedenfalls die auf solche Weise erworbenen Gegenstände unentgeltlich zurückzugeben. Leipzig, den 14. September 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. (I- 8.) Koch. Jphofen. Vorstehendes Regulativ wird hierdurch Regierungswegen bestätigt. Leipzig, den 10. Oktober 1853. Königliche KreiS-Direetiorr. (1^. 8.) von Broizem. von Einsiedel. Bekanntmachung. Nachdem der Hauptweg der Promenade am Theater, wie ersichtlich, verbreitert worden ist, müssen 27 Kastanien- und Linden- bäume in Wegfall gebracht werden. Diejenigen, welche solche vielleicht als Nutzholz zu acquiriren wünschen sollten, wollen sich wegen de- Weiteren di- zum 15. dieses MonatS bei dem Stadtgärtner Herrn Siebeck melden und ihre Gebote daselbst abgeben. Leipzig, den 1. November 1853. Die Deputation de- RatheS zu den Anlagen. Stadttheater. Da- Repertoir unserer Bühne hat in FranzDingelstedtS Trauerspiel „Da- Hau- de-Barneveldt" (zum ersten Male am 31. Oktober gegeben) eine wirkliche Bereicherung erfahren. Wir können wohl behaupten, daß diese- Werk eine der hervor ragendsten Erscheinungen der Neuzeit ist, dmn man begeanet hier einem bedeutenden poetischen Talent, da- sich vollständig-abgeklärt hat, da- e- vermag, un- wirkliche Menschen und nicht blo- Ge bilde einer erhitzten, sich im Maaßlosen ergehenden Phantasie vor zuführen, das das ganze technische Material vollkommen in der Gewalt hat und eine seltene künstlerische Reife zeigt. Bewunderns- werth ist es, daß der Dichter un- die Geschichte de- Untergang- deS Barneveldt'schen Hause- bi- zum Schluffe mit einer so richtig berechneten Steigerung darzustellen weiß — es war die- hier um so schwieriger, als bereit- in der Exposition eine Spannung her vorgerufen wurde, wie man sie bei anderen Dramen erst im wei teren Verlaufe findet. Von Scene zu Scene entwickelt sich nun
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