Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 2S1. Sonnabend den 8. September. 1855. Bekanntmachung. Die nachstehende, im diesjährigen Gesetz- und VerordnungSblatte erschienene Verordnung, den Verkauf deS SüHholzfafteS («»««»« ILqnLrLtLnv) betreffend, vom 3. Juli 1855. In dem, dem Mandate vom 30 September 1823 unter beigefügten Verzeichnisse ist unter denjenigen Arzneiwaaren, welche von den Kaufleuten gemeinschaftlich mit den Apothekern und zwar in jeder Quantität verkauft werden dürfen, auch der Süßhvlzsaft mit aufgeführt, dagegen aber dieser Artikel in dem durch da- Mandat vom 9. Juli 1830 abgeänderten Verzeichnisse (Beilage unter Gesetzsammlung vom Jahre 1830, Seite 105) nicht wieder ausgenommen worden. Wenn nun hiernach an sich kein Zweifel obwalten kann, daß der Süßholzsaft denjenigen Arzneiwaaren, deren Verkauf den Kaufleuten in jeder Quantität nachgelassen ist, nicht weiter deigezählt werden kann, folglich der Handel damit, nach § 2 dcS Mandat« vom 30 September 1823, den Kaufleuten nur tm Große«, d. i. über 1 Pfund, zusteht, so findet sich das MüMeriu« de« Innern, da nach vorliegenden Anzeigen von Kaufleuten der Süßholzsaft in jeder Quantität geführt wird, die unbeschränkte Gestattung de- Verkauf- diese-, im ungereinigten Zustande wegen seine- beträchtlichen Kupfer- gehalre- für die Gesundheit gefährlichen Artikel- aber in medicinal-polizeilicher Hinsicht bedenklich fällt, veranlaßt, hiermit zu verordnen: daß der Handel mit Süßholzsaft t« Große«, d. i. über ein Pfund, zwar auch fernerhin den Kaufleuten nach gelassen bleibt, daß fich dagegen dieselben des Verkauf- diese- Artikel 1» Mlet»e«, d. 1. in Quantitäten unter eine« Pfunde, unbedingt zu enthalte« habe« und baß auch de« Apache-«« ber Verkauf de- Süßholzsastes t» Kleine« nur im gereinigten Zustande gestattet ist. Zuwiderhandlungen qeg-n diele Verordnung find nach §. 13 de- Mandat- va» SV. September 1828 zu bestrafe«. Dre-den, am 3. Juli 1855. Mtutfferi«« de- I»«-«». Krhr. v. Neust. Purfch. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Leipzig, den 3. September 1855. Der Ilath der Stabt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. Im Monat August d. I. find von uns wegen nachstehender wohifahrtspolizeilicher Vergehen Strafen oder Bedeu tungen auszusprechen gewesen. Leipzig, am 3. September 1855. Der Nkath ber Stabt Leipzig. Berger. G. Mechler. 1) Gtraßenverumeiniaung und sonstige Ordnung-Widrigkeiten beim Räumen der Privet- und Senkgruben, so wie beim Ab fahre« de- Dünger- 6. 2) Sonstige Straßenverunreiniqungen beim Abfahren von' Schutt, Kalk re. und vorfchrlft-wldrl-e- Abladen von Kohle« 2. 8) Unterlassene- Kehre« der Straße Innerhalb der vorgeschriebene« Zeit (Markttag- Nachmittag- zwischen 2 und 4 Uhr) . 2. 4) Ausschütten von Asche, Ruß, Scherbe«, Bauschutt u. s. w. auf den Straße« überhaupt, tngleichen von Kehricht außer halb der Kehrzeit (Markttag- Nachmittags von 2 bi- 4 Uhr), so wie Liegenlaffen von Kehricht u. s. w. außerhalb dieser Zeit 8. 5) Au-gießen von Flüssigkeiten und Ausschütten von Unrath und dergl., so wie Herabwerfm von Gegenständen au- den Fenstern auf die Straße 2. 8) Ordnung-widrige- Füttern von Pferde« auf der Straße 1. 7) Ausschütten von Ruß, Kehricht rc. in die Flüsse und Mühlgrabm 1. 8) Vorschriftswidrige- Andringen von (über zwei Ellen vom Hause ab in die Straße herein fich erstreckenden und an ihrem niedrigsten Theile noch nich^4 Ellen vom Pflaster oder Trottoir entfernten) Markisen 2. S) Versperrung oder Hemmung der Passage auf Straßen, Trottoir- und Fußwegen durch Stehen- und beziehentlich Liegen lassen von Wagen, Karren, Kisten, Schutt, Sand und dergl. mehr, Aufstellen von leeren Wagen, beim Befrachten der Wagen rc 18. 10) Ordnungswidrige- Pasfire« der Trottoir- und Fußwege mit umfangreichen Gegenständen, Wagm und dergl. . . 88. 11) Aussetzen von Waarenkastm und Waarm auf die Trottois und Fußwege , 11. 1-ntu» 108.