Leipziger Tageblatt M» Anzeiger 179. Montag, den 28. Juni. 1847. Bekanntmachung. Auf das mit dem 1. Juli 1847 beginnende neue Quartal ves Leipziger Tageb a wer eii Bestellungen in Unterzeichneter Expedition sJohannisgaffe Nr.^) angenommen, au a j^Vrr- aber wollen sich deßhalb an die hiesige Königl. Zeitungs-ExpedtNon oder an Mt ^ Ver bindung stehenden Postämter wenden. Der Preis betragt vterteliahelich I^THlr. p - kündigungen aller Art, welche durch dieses Blatt die größte Verbreitung finden, w . ^ zwei Spaktzeilen zu 24 Ngr. berechnet, mit größerer Schrift nach Verhaltmß, und angenommen m der Expedition, Johannisgaffe Nr.48, so wie in den Wochentagen auch m der Buchhandlung von I. Kl,nk- h'a rd t, Ritterstraße, gr. Fürstencollegium, neben der Buchhändlerbörse. Eme rmzelne Numme ostet 1 Pf. Für eine Extrabeilage sind 2 Thlr. zu vergüten. Leipzig, im Juni 1847. Gxpe-ttion des Leipziger Tageblattes. Auf den Antrag de- hiesigen Handel-Vorstandes werbe- rü< von den nicht zu der Kramerinnung gehörigen Mitgliedern' des ichtlich der Aufnahme und des Auslernens der Lehrlinge ndeisstandeS folgende Bestimmungen getroffen. Außer den Mitgliedern der Kramerinnung sind nur Groffokaufleute, welche zu der kaufmännischen Steuerquote gezogen sind, berechtigt, Lehrlinge des Handelsstandes anzunehmen und auslernen. 2. Jeder Lehrling, welcher in einer Grofsohandlung ausgenommen wird, ist von dem Lehrherrn längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Annahme bei dem Cassirer der Handlungsdeputirten anzumelden, welcher denselben gegen Erlegung von zwei Lhalern zur Caffe der Handlungsdeputirten in die Lehrlingsrolle einträgt. 3. Rach vollendeter Lehrzeit ist der Lehrherr binnen gleicher Frist verbunden, ebendaselbst die Anzeige wegen Ausschreibung des Lehrlings zu bewirken, und dafür drei Lhaler an dieselbe Caffe zu entrichten. 4. Nach erfolgter Ausschreibung des Lehrlings hat der Lehrherr einen Lehrbrief, worin die Zeit der Annahme und der bestandenen Lehrjahre anzugeben ist, auszustellen und mit dem von ihm geführten Handlungssiegel zu besiegeln, und ist sodann dieser Lehrbrief von dem jedesmaligen Senior und Cassirer der Handlungsdeputirten unter Beifügung des Siegels der Handlungsdeputirten mit zu vollziehen. Ohne die gehörig erfolgte Anmeldung und Abmeldung des Lehrlings findet diese zur Gültigkeit des Lehrbriefs erforder liche MitvoLziehung nicht statt. 6. Anmeldung der zur Zeit dieser Bekanntmachung bereits in der Lehre stehenden und noch nicht angemeldeten Lehrlinge ist von den Lehrherren spätestens binnen einem Monate von dieser Zeit an zu bewerkstelligen. 7. El> -! -w--- -V«- d>. H.-«-..,..».« Leipzig, den IS. Juni 184». Der Rath der Stadt Leivria. _-'.! - , vr. Gross. Aufruf an alle Landwirthe, größere und kleinere Länderei- und Gutsbesitzer, Ln Betreff der allgemeinen Roth und Lheurung.*) Landwirthe und Nichtlandwirthe werden bei der gegenwärtigen Roth und Lheurung, in welche fast ganz blus Nr. IL3 des Dresdner Tageblatts dem vom Verf. auSae- Prochenen Wunsche gemäß ausgenommen. Europa gerathen und befangen ist, erkennen, daß ganz andere Anstrengungen, als Geldmittel es vermögen, gemacht werden muffen, um dre von Jahr zu Jahr immer höher und höher stelzende Roth und Lheurung für die Zukunft abzuw.en- kann — wie zwar schon erkannt — das nur so lange erhalten, als seine Quelle und die vorhandenen Vorräthe noch nicht auf- schaffen"^ unbestritten keinje wohlfeilen Zeiten