und Anzeiger. 193. Montag, dm 12. Juli. 1847. Bekanntmachung. Bei der bevorstehenden Einführung eines Regulativs für Ausübung der Gast- und Schanknahrung in hiesiger Stadt, welches außer den bis jetzt concesstonirt gewesenen Schenkwirthen auch alle diejenigen betreffen wird, welche gewerbsmäßig Gäste setzen und mit Speise und Getränk bewirthen, hat es sich nothwendig gezeigt, diejenigen Personen, welche gegen wärtig ein solches Gewerbe, gleichviel ob mit oder ohne Concession, betreiben, genau zu ermitteln, um dieselben bei der künftig dafür erforderlichen Concessionsertheilung thunlichst zu berücksichtigen. Es werden daher hierdurch alle diejenigen, welche gegenwärtig das gedachte Gewerbe betreiben, insonderheit also Schenkwirthe, Speisewirthe, Conditoren, Schweizer- Zuckerbacker, Destillateurs, Liqueurfabrikanten, Bierbrauer, Branntweinbrenner, Inhaber von Wein-, italiänischen Waarenhandlungen, Kaffeewirthschaften und Restaurationen u. s. w-, insofern dieselben Gäste setzen und mit Speise und Getränk bewirthen, aufgefordert, sich innerhalb Sechs Wochen und spätestens bis zum L«. JulL dieses Jahres bei der Rathsstube zu melden, auch dafern sie Reversabschriften besitzen, diese gleichzeitig vorzuzeigen Wer diese Meldung innerhalb der bestimmten Frist unterläßt, kann bei der mit dem neuen Regulativ eintretenden Eoncessionsertheilung in keinem Falle berücksichtigt werden. Leipzig, den 21. Mai 1847. Der Ratch der Stadt Leipzig. t)r Gross. ——————— — —- . > , >. >,> > -- — ->— Bekanntmachung. Auf den Antrag des hiesigen Handelsvorstandes werden rücksichtlich der Aufnahme und des Auslernens der Lehrlinge von den nicht zu der Kramerinnung gehörigen Mitgliedern des Handelsstandes folgende Bestimmungen getroffen. Außer den Mitgliedern der Kramerinnung sind nur Groffokaufleute, welche zu der kaufmännischen Steuerquote gezogen sind, berechtigt, Lehrlinge des Handelsstandes anzunehmen und auslernen. 2. Jeder Lehrling, welcher in einer Groffohandlung ausgenommen wird, ist von dem Lehrherrn längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Annahme bei dem Casflrer der HandlungSdeputirten anzumelden, welcher denselben gegen Erlegung von zwei Thalern zur Caffe der HandlungSdeputirten in die Lehrlingsrolle einträgt. 3. Nach vollendeter Lehrzeit ist der Lehrherr binnen gleicher Frist verbunden, ebendaselbst die Anzeige wegen Ausschreibung des Lehrlings zu bewirken, und dafür drei Thaler an dieselbe Caffe zu entrichten. 4. , Nach erfolgter Ausschreibung des Lehrlings hat der Lehrherr einen Lehrbrief, worin die Zeit der Annahme und der bestandenen Lehrjahre anzugeben ist, auszustellen und mit dem von ihm geführten Handlungssiegel zu besiegeln, und ist sodann dieser Lehrbrief von dem jedesmaligen Senior und Cassirer der HandlungSdeputirten unter Beifügung des Siegels der HandlungSdeputirten mit zu vollziehen. L. Ohne die gehörig erfolgte Anmeldung und Abmeldung des Lehrlings findet diese zur Gültigkeit des Lehrbriefs erforder liche Mitvollziehung nicht statt. 6. Die Anmeldung der zur Zeit dieser Bekanntmachung bereits in der Lehre stehenden und noch nicht angemeldeten Lehrlinge ist von den Lehrherren spätestens binnen einem Monate von dieser Zeit an zu bewerkstelligen. 7. Jeder Lehrherr, welcher die Befolgung vorstehender Vorschriften unterläßt, ist auf erfolgte Anzeige des Handelsvorstandes mit einer Strafe von zehn Thalern zu belegen. Leipzig, den 19. Juni 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. «ross. Heber DolkSuuterlcht. Bon der Vernachlässigung des gemeinen Volks sprechen gar viele öffentliche Einrichtungen in allen civilisirten Ländern. Während für die höhern Unterrichts- und Kunstanstalten, und selbst für Histrionen, Sänger und Tänzer Millionen verwendet werden, liegt der Volksunterricht in gar viele. Beziehung, im Argen und kann um so weniger durch die Entwickelung productiver Kräfte zur Verminderung des Pro letariats beitragen, als die Lehrer oft'selbst dazu gehören. Denn nicht bloß im Nähr-, sondern auch im Lehrstande giebt eS ein Proletariat, welches man das gelehrte oder lite rarische nennen könnte, und zu welchem man alle diejenigen