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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-08-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184708068
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470806
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470806
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-08
- Tag1847-08-06
- Monat1847-08
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1847
- Autor
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V und Anzeiger. «HL 218. Freitag, den 6. August. 1847. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig den 4. August 1847. Der General.-Commandant sämmtlicher Communalgarden, Herr Generalmajor v. MandelSloh, beabsichtigt künftigen Montag den v. August d. I. Nachmittags Revue über die hiesige Communalgarde zu halten. Die Bataillone und die Escadron derselben haben sich an dem genannten Lage von Nachmittags 3 Uhr an hierzu bereit zu halten, und aus das zum Ausrücker, gegebene Signal: Appell! sofort in parademäßiger Dienstkleidung auf ihren Sammelplätzen zu versammeln. Der Commandant der Communalgarde. H. W. Neumeister. —. ... > >.» . > - ... —> .. . Mittheilungeu aus deu Plenarverhandlungen der Stadt verordneten am 28. Juli a. e. Von den auf der Registravde befindlichen Gegenständen wurden mehrere an die betreffenden Deputationen verwiesen, über nachfolgende dagegen sofort berathen und Beschluß gefaßt: 1) Eine Mittheilung des StahtrathS, nach welcher der selbe fernerweit 1000 Lhaler zur Beschäftigung arbeitsloser Armen zu verwenden beabsichtigt. DaS Collegium beschloß, diese Summe noch nachträglich zu verwilligen, dabei aber auch zugleich die Erwartung auszusprechen, daß der Magistrat fernere Verwendungen zu diesem Zwecke zu vermeiden suchen werde, indem es jetzt nicht mehr an Arbeit mangele und vor Allem die Pflicht des Einzelnen sei, sich selbst lohnende Beschäftigung zu suchen. 2) Die Mittheilung des Stadtraths, daß die verwitwete Frau Hahn in Connewitz, als Besitzerin des dasigen Mühlen grundstücks, auf die Ablösung der von ihr an die Stadt alljährlich zu schüttenden Getreidezinsen von 40 Scheffel Korn und 2?/z Scheffel Weizen Dresdner Maaß angetragen habe. Gegen Gewährung einer jährlichen, von der Verpflich teten auf die Landrentenbank zu überweisenden Rente von 128 Lhlr. 16 Ngr. unter der Bedingung, daß anstatt der Rentenbriefe Daarzahlung geleistet werde, hatte der Rath auf die beantragte Ablösung einzugehen beschlossen und es trat das Collegium diesem Beschlüsse bei. 3) Das Recommunicat des Stadtraths auf die von dem Plenum zu Gunsten des Theaterunternehmens gestellten Anträge. Der Magistrat entwickelt darin ausführlich die Gründe, au- welchen er auf diese Anträge ihrem ganzen Umfange nach einzugehen Bedenken getragen und in Folge dessen beschlossen habe, dem Lheaterdirector das Pachtgeld nur auf die beiden Jahre von Johannis 1846 bis dahin 1848 zu erlassen und die früher resolvirte Beschränkung der Meßschau buden aufrecht zu erhalten. Man verwies diese Angelegen heit zur anderweiten Begutachtung an die Finanzdeputation und ging sodann zur Tagesordnung über. Herr Stadtverordneter Adv. Koch trug zunächst den Bericht der außerordentlichen Deputation zur Erörterung der Rechte der Gemeinde bei Besetzung der Kirchen- und Schulstellen vor. Die Deputation hatte sich zwei Fragen gestellt, ob näm lich daS Collegium der Stadtverordneten zur Beschlußfassung in dieser Angelegenheit für kompetent zu erachten sei, und welche Rechte die Gemeinde bei Besetzung jener Stellen beanspruchen und auf welche Art und Weise sie dieselben geltend machen könne? Die Competenz der Stadtverordneten erachtete die Deput ation nach Inhalt der h. 273 der Allg. Städte-Ordnung ür zweifellos und schlug in materieller Beziehung dem Col legium vor: 1) Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, wie solche namentlich in tz. 14 der Ausführungsverordnung zur Städteordnung, in der Kirchenordnung von 1580 und in der Verordnung vom 7. Juni 1833 enthalten sind, dem Stadtrathe gegenüber das Recht der Gemeinde auf die an sie, bei Besetzung geistlicher Aemter zu richtende Umfrage und auf den, geeigneten Falls von ihr zu erhebenden Widerspruch gegen getroffene Wah len, aus das Entschiedenste zu wahren; dabei auch gegen den Stadrrath die bestimmte Erwartung aus zusprechen, derselbe werde, dafern ihm Privilegien, durch, die er sich von Erfüllung jener gesetzlichen Be stimmungen für befreit erachte, zur Seite stehen sollten, den Stadtverordneten hierüber den bündigsten Nach weis führen. Für den Fall einer fortgesetzten und unbegründeten Weigerung des StadtrathS, die in Anspruch genom menen Rechte der Gemeinde anzuerkennen, empfahl die Deputation, sich den Weg der Beschwerdeführung ausdrücklich vorzubehalten und verband damit die fer nerweiten Anträge: 2) Gegen den Stadtrath zu erklären, daß die Stadt verordneten, Falls derselbe vor Eintritt einer zu besetzen den Vacanz den geforderten Beweis der von ihm behaupteten Befreiung von den gesetzlichen Bestimmun gen nicht geführt habe, sich genöthigt sehen würden, mittelst Eventualrecurses die Rechte der Gemeinde bis zur Entscheidung der Hauptsache sicher zu stellen, und 3) von dem früher gestellten Anträge des Herrn Stadt, verordnten 1)r. Schreber aus Erlangung einer um fassenderen Mitwirkung bei Besetzung der geistlichen <
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