A n z e i g e r. -— r.. ^ 94. Donnerstag dai 3. April. 1856. - ' t Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermeste beginnt ven V. April und endigt mit dem Lb. April. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten uqd den K. K. Oesterreichischen Staate nanaehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier fett halten und Zirmen auöhängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Auöhängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 5V THaler verboten. 5) Jedoch ist zur AuS Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung) so wie spätere Schließung eines solchen LerkaufslocaleS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Thalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und de» K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professiontsten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Sinlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln fett zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Haufiren jeder Art und -aS Fetthalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Mestwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. v) WaS endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhrer nachgelassenen Betrieb von Meßspeditionsgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb a»f das von uns unter dem 2V. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung deS Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 23. Febmar 1856. Der Ruth der Stadt Leipzig. Koch. 17 - * z Bekanntmachung. Nachdem der zeitherige Specialagent der Königl. Kaiser!, priv. Ersten Versicherungs-Gesellschaft u Wien, . Herr Constautin Gustav Hoffrrraun, diese Function niedergelegt, ist an dessen Stelle der Kaufmann ^ Herr Richard Philipp AudreaS Nagel als Specialagent besagter Gesellschaft für hiesigen Stadtbezirk heute in Gemäßheit der Verordnung vom 13. Decbr. 1836 von uns in Pflicht genommen worden, was wir hierdurch znr öffentlichen Kenntniß bringen. Leipzig, am 2S. März 1856. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Schleißner. 7^1, . ' IM Ul - -—-— ---- - " 7 - - - ------ —— Bekanntmachung Die Unterzeichnete JmmatrieulationS-Commisstou macht hierdurch bekannt, daß die im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen . 7.'.. ,.li. ' r:.7 1-.. "lch m Itb.' April 1815G beginnen H>ekdm. Gedruckte Derzeichniffe über die im gedachtm Halbjahre zu haltendm Vorlesungen find in der Expedition des Uni- versträtSgerichlS und in der Serta'schen Buchhandlung zu erlangen. Leipzig/ am 10. März 1856. Dke Jmmatriealatio«-- Eommissto« daselbst. ^ ». Burgsdorff, 0r. O. L. «rdminn, 0r «d»a*d Moegtttstera, König!. Reg.-Bevollmächtigter. d. Z. Reetor. ^ < U«iv.-Richter.