I»7. Donnerstag den 5. Juni. I8S«. Bek«niitU»chiltg< die An«eld»«g zur theologisches Vandkdatenprüfung betregeud. Diejenigen Studirenden der Theologie, welche gesonnen sind, sich vor Eintritt der Michaeltsferien dieses Jahres zur theologischen Candldaier,Prüfung anzumelden. werden hiermit aus den Inhalt des H. S der Regulativs aufmerksam gemacht und veranlaßt, ihre Anmeldung-gesucht nebst allen in gedachter Puragraphe, namentlich unter 4 bemerkten Unterlagen bl- znm A. Juli bief-S Jahre in der Eanzlei der Königlichen Kreis-Direnion allhier (Postgebäude) abzugeben, oder, so viel die auswärts sich Aufhaltenden betrifft, unter der Adresse: „An die Königliche PrüfungS-Commission für Theologen" portofrei anher einzusenden. Leipzig, am 2 Juni >856. Königliche Prüfung» - Sommkfskon für Theologen. v. DurgSdorff. Friedrich. Bekanntmachung. ». r - ^ c. Urber einzelne Führer der denr Fiacrevereine nicht angel-örigen, auf den beiden öffentlichen Station-Platzen vor dem Halle'schm Pföttchen am Pa-kammergedäude und vor dem PeterSthore ausgefteütell einspännigen Lohuwagen find wiederholte mch nicht vMgMVete Klagen bei uns angebracht worden. Um für künftig gleichen Unzriträglichkeiteu zu begegnen, haben wir beschlösstn'/auch diese Lohrrwagen unter besöndere Cotnrolevorschriften zu stellen und verordnen demgemäß Folgende-: 1) Wer mit feinem emspännigm Kmschwage» auf dein einen oder dem andern der beiden nurgedachten Gtations- plä-e auffahreu will, hat dazrr bei uns die Erlanbniß nqchzllsuchen und dabei zugleich nachzttwersen, daß sein Geschirr — Wagen und Pferd — in gutem Zustande sich befindet. 2) Diese il^rsaubniß wird nur unter folgenden Bedingungen ertheilt: ») alle Fuhren in der Stadt und im Fiacrerapon sind unweigerlich gegen die Fiacrcraxe auSzusühren; . ch) diese.Tare ist. in jede« Wagen auf eine dem Fahrgaste leicht sichtbare Weise zu befestigen ; ' e) jeder Wagen ist Mit einer von uns zn bestimmenden Nrrmwor in einem Schilde auf weißem Grünte an den Thüren und auf der Rückseite zü versehen, «nb bemerken wie hierbei, baß wir, wenn in unserer Bekanntmachung vom BV b. M die Bereichnnng der Wagen mit einem Buchstaben angeordnüt war, in Betracht der vis heute bei nnS an- gemeldetes gpoßrn Anzahl von dergleichen Lohnwagen, die Bezeichnung der- iesben mit einer Nummer im Interesse d^r Fahrgäste für zweckmäßiger erachten «nßten, und demgenräß befchlosfeu haben, nach der Neibenfolae der Anmel dungen die fraglichen Lohnwagen mit fortlaufenden, van lTv. BOL beginnenden Nntvrnerrr zu bezeichnen. 3) Wer diesen letztgedachteu beiden Bestimmungen nickst errtspricht, dessenungeachtet aber ans einem der genannten beiden SttNionSplüße auffährt, wird u«t seiuem Wagen von demselben gewiesen und im Wiederholungsfälle mit Geld - oder Gefängnißsträfe belegt. 4) Jede Züwidekhaudlnna gegen die Tare wird mit einer Geldstrafe von Einem bis Fünf Thäler bez. mit entsprechen der GefängÄßstrafe geahndet. Jeder Dienstherr hat surre Leute wegen denselben zuerkanntcr Geldstrafe zu vertreten. 3) Bei wiederholte» Eontraventionrn kann die ertheilte Erlaubniß zum Auffahren ans den öffentlichen StatioNS- Pjätzen wieder znrüchzezogen werden. 6) Fuhren außerhalb des FiacrerayonS sind keiner Tare unterstellt, vielmehr in das Fuhrlohn dafür freier Berein- baruug Vorbehalten. 7) Diese Bestimmungen leiden aus Zweispänner keine Anwendung und bewendet eS wegen dieser bei den di-l-erigen Borschrlften. ! ^ Wlfteheirde Verordnung tritt M dem V. Juni d. A. in Kraft und werdest daher alle Inhaber einspänniger Lohnwagen, welche mit denselben vom nurgrdachten Tage ab auf derr vorbezdichsttttst -ffeumcheti Station-Plätzen anffahrm wollen, veransaßt, sich rechtzeiVig bei nnS wegen der dazu einzu holenden Erlaubniß ainumeldru uird sich weiterer Weisung zu gervärtigen. - Da- Publicum aber fordern wlr auf, un- in der Ansrechttrhältustg obiger Borsthtiften durch Anzttge der etwa vor kommenden Zuwiderhandlungen zu unterstützen. 11M