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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1856
- Erscheinungsdatum
- 1856-06-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185606256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18560625
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18560625
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1856
- Monat1856-06
- Tag1856-06-25
- Monat1856-06
- Jahr1856
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1856
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2798 sotzkn, MvöVtzeM einen ha- Bauprojekt ausreichend darstellenden, die Bausinchtkl«!- det vH dM M bebGentzen Ureak MfzuMrenden Gckäude, dtz Mthetlung -er Parzellen, so wie die Richtuaader nöthigen BerbindtMgWege. Ar freien Plätze u. s. w. nach^eiserwm PAn Mr P-üstzng und Genehmigung bei dem Rache aA Mvtwurf in 50 llthographiM» vxMpMkn eAzmeicha». . 8. 2. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1) Jede vom gesammten Areal abgetrennte Parzelle ist eiuzufriedigen und gleich allen städtischen mit Vermachung versehenen Grundstücken wahrend der Nachtzeit verschlossen zu halten. 2) Die Straßen sind in der vom Stadtrath zu bestimmenden Richtung und Ausmündung anzulegen. 3) Den Hauptstraßen ist in der Regel eine Breite von 30 Ellen, den Nebeastraßen M« solche von 24 Ellen zu geben. 4) Jede Straße ist mit Schleußen zu versehet», deren Anlagt, Bauart, Lächge, Aus- cküd Einmündung nach der Oertlich- keit und sonst einschlagenden Verhältnijpn vom Rache bestimmt wird. 5) Die Straßen sind so zu planiren und in ein solches Niveau zu bringen, wie dies für jede einzelne vom Rache besonders vorgeschrieben wird. 6) Die Fahrstraßen sind zu pflastern oder nach Befinden des Raths in festen, mit steinernen Unterlagen versehenen chaussee- mäßigen Zustand zu bringen. 7) An beiden Seiten der Straßen sind gepflasterte Tagerinnen herzustellen. 8) An beiden Seiten der Straßen sind Trottoirs in der vom Rache zu bestimmenden Breite anzulegen. 9) Das zu Erbauung von Spritzenhäusern oder Behältnissen für Feuerlöschgeräthschaften, so wie das zu Thorhäusern er forderliche Areal ist ohne Entschädigung an die Stadt zu überlassen. 10) Außer dem zur Straßenanlage erforderlichen Areal ist auch das nach dem festgestellten Bebauungspläne zu Anlegung freier, öffentlicher Plätze erforderliche Land, sobald es vom Rache für nöthig erachtet wird, ohne Entschädigung an die Commun abzutreten. 11) Oeffentliche Brunnen sind in der vom Rache zu bestimmenden Zahl, Art und Stellung anzulegen. 12) Die erforderlichen Brücken und Stege sind, nach dem Ermessen des Raths, von Stein oder Eisen Herzustetten. 13) Längs der Stadtgrenze ist außerhalb der Stadtplanke ein Areal von 10 Ellen Breite unentgeltlich und unbenützt zum Wege liegen zu lassen. So lange den vorstehenden Bedingungen auf Kosten der Betheiligten noch nicht vollständig Genüge geschehen, oder deren Er füllung in einer vom Rache genehmigten Weise noch nicht sicher gestellt ist, soll weder dem Stammgrundstücksbesitzer, noch einem Trennstücksbesitzer Bauconcession ertheilt werden. Sobald aber dieselben vollständig erfüllt sind, müssen die obenbezeichneten öffentlichen Anlagen an Brücken, Stegen, Schleußen, Straßen, Straßenpflaster, Trottoirs, Tagerinnen, Brunnen und dergleichen vom Stammgrundstücksbesitzer, oder wenn ein Trennstücks bescher solche gemacht hat, von diesem der Stadtgemeinde ohne jegliche Entschädigung zum Eigenthume angeboten werden. Die Uebernahme derselben hat vom Rache nach deren Prüfung und Genehmigung zu erfolgen und darf nicht ohne erhebliche Gründe verzögert werden. Bis dahin sind diese Anlagen von dem Bauunternehmer oder Parzellirer, oder beziehentlich denen, auf welche die Verpflichtung antheilig vertragsmäßig übergeht, in gutem Stande zu erhalten. Der Rath ist befugt, bei verabsäumter oder verweigerter Erfüllung obiger Verbindlichkeiten innerhalb der, nach obrigkeitlichem Er messen hierzu einzuräumenden Frist, nach vorgängiger Androhung auf Kosten der Verpflichteten Obrigkeitswegen das Erforderliche bewerkstelligen zu lassen. Als Verpflichtete sind die jeweiligen Besitzer des Stammgrundftücks oder Trennstücks zu betrachten, die Nachbesitzer jedoch nur insoweit, als von ihren Vorbesitzern dem Rache nicht bereits Sicherheit geleistet ist. Ausdrücklich bleibt es übrigens dem Rache Vorbehalten, auch im Falle der Bereitwilligkeit zur Erfüllung sämmtlicher vorstehender Bedingungen aus Rück sichten auf die öffentliche Wohlfahrt, derartige Bauanlagen, so wie Bauconcessionen überhaupt zu versagen. Namentlich begründet die Genehmigung der Parzellirung der Grundstücke noch keinen Anspruch auf Bebauung derselben. 8 rr Jeder einzelne Anbauer oder Trennstücksbesitzer eines nach Vorstehendem genehmigten oder nach tz. 5. zu beurtheilenden Anbaues, so wie der Slammgrundstücksbesitzer in Rücksicht auf das noch nicht gerichtlich an Andere eigenthümlich übertragene Areal, ist verbunden: rr) sein Grundstück an allen offenen Seiten nach der Straße zu mit einem, obrigkeitlicher Genehmigung unterliegenden Spalier, an dessen Stelle, nach Ermessen des Raths, Steinmauer oder Planke treten kann, zu vermachen; d) zur Aufnahme der Abfallwässer seines Grundstücks, so lange die tz. 2. unter 4. vorgeschriebenen Schleußen noch nicht ausgeführt sind, Senkgruben an vorgeschriebener Stelle anzulegen, und einen Brunnen nach Anweisung des Raths herzustellen; e) die an der Straße zu errichtenden Gebäude in die vom Rathe nach dem genehmigten Anbauplan vorzuschreibende Bau fluchtlinie zu stellen, ä) endlich auch für stete Reinhaltung der Straße längs seines Grundstücks bis zu derm Mitte durch Kehren, Eisen und Wegschaffung des Kehrichts, Schnees, Eises, so wie aller Unreinlichkeiten aus eigenen Mitteln Sorge zu tragen. — Bei verabsäumter oder verweigerter Erfüllung der, den Verpflichteten nach Vorstehendem unter a., ir. und ä. auferlegten Verbind lichkeiten innerhalb der ihnen hierzu nach obrigkeitlichem Ermessen eingeräumten Frist, ist der Rath befugt, nach vorgängiger Androhung auf Kosten der Verpflichteten das Erforderliche bewerkstelligen zu lassen. 8 4. Den Grundstücksbesitzern und Bewohnern der neuen Anbaue steht auf Herstellung der Straßenbeleuchtung daselbst durch die Stadtgemeinde ein Anspruch nicht zu; die Einführung der Beleuchtung irgend welcher Art hängt vielmehr allein von dem Ermessen der städtischen Verwaltung ab. 8- S. Die ohne Vorlegung und Genehmigung eines allgemeinen Bau- und Parzellirungsplanes innerhalb geschloffener Grundstücke bereits entstandenen oder künftig entstehenden neuen städtischen Anbaue unterliegen, sobald sie die Eigenschaft öffentlicher Stadttheile oder Straßen annehmen, den in tz. 1., 2., 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen. 8- Bei allen Neubauten überhaupt hat der Bauunternehmer sich den von der Baupolizeibehörde als Bedingung der Concessionirung zu treffenden Anordnungen auch insofern zu fügen, als er die ihm vorgeschriebene Fluchtlinie der Häuserreihe einhalten, daher das zur Geraderichtung der Straße oder Verbreiterung derselben, wenn das Eine oder das Andere vom Rathe für nöthig erachtet wird, erfor derliche Areal unbebaut lassen und behufs der Verwendung zur Straße an die Commun abtreten muß. Für das solchergestalt zur Geraderichtung oder Verbreiterung der Straße von ihm abgetretene Areal hat er nur in dem einziaen Falle Entschädigung von der Stadtgemeinde zu gewärtigen, wenn die Straße, an welcher ein Neubau aufgeführt werden soll, zur Zeit der Abtretung des Areals schon eine öffentliche, auf Kosten der Stadtgemeinde zu unterhaltende ist, auch an der Stelle des Neubaues bereits ein Gebäude gestanden hat. Der EntschadigungSbetrag wird durch Unterhandlung festgestellt. Kommt hierbei eine Einigung nicht zu Stande und will sich der Bauunternehmer mit der vom Rathe ihm angebotmen Entschädigung nicht begnügen, so bleibt ihm nachgelassen, im Rechtswege
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